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460 2022 222

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 24. Oktober 2023 (460 22 222)

Basel-Landschaft · 2023-10-24 · Deutsch BL

Versuchte Nötigung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege" Seinen ersten Antrag präzisierte er insoweit, als er vom Schuldspruch resp. von der Anklage der versuchten Nötigung freizusprechen sei. C. Der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, verfügte am 3. Januar 2023 die Zustellung der Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), sowie an A. (nachfolgend: Privatkläger) mit dem Hinweis, innert 20 Tagen seit Empfang derselben einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen oder Anschlussberufung erklären zu können. Die Staatsanwaltschaft antwortete mit Schreiben vom 26. Januar 2023, weder einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen, noch die Anschlussberufung zu erklären. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2023 konstatierte der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, dass seitens der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben worden ist. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihre Berufungsantwort zur bereits begründeten Berufungserklärung des Beschuldigten einzureichen. Der Privatkläger wurde zur (fakultativen) Einreichung einer eigenen Berufungsantwort eingeladen. Am 23. März 2023 liess die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht ihre Berufungsantwort zukommen und begehrte, das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 2. Dezember 2020 in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen. E. Am 24. März 2023 erging eine weitere verfahrensleitende Verfügung, womit die staatsanwaltschaftliche Berufungsantwort den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme weitergeleitet und festgestellt wurde, dass der Privatkläger auf eine solche verzichtet hat. Ferner wurde dem Beschuldigten aufgrund seines Antrages um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf Art. 136 ff. StPO die Möglichkeit gegeben, zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse ein mitgeschicktes Erhebungsformular auszufüllen und die darauf aufgeführten Belege einzureichen. Im Übrigen wurde der Schriftenwechsel geschlossen und verfügt, zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden, wobei die Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen dispensiert und dem Privatkläger die eigene Anwesenheit ins freie Ermessen gestellt wurde. F. Der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, konstatierte mit Verfügung vom 2. Mai 2023, dass der Berufungskläger das Erhebungsformular gemäss lit. E hiervor innert der angesetzten Frist nicht eingereicht hat und orientierte die Parteien über die kantonsgerichtliche Intention, die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO in einem schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung sowie mit schriftlicher Urteilseröffnung zu behandeln. Demgemäss wurden der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist bis zum 17. Mai 2023 zur Mitteilung angesetzt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sind, wobei das Ausbleiben einer fristgerechten Rückmeldung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gelte. Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Berufungsklägers werde das mündliche Verfahren durchgeführt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zuzustimmen. In einem als "Plädoyer/Erklärung" betitelten Antwortbrief vom 17. Mai 2023 (Postaufgabe) brachte der Berufungskläger an der Grenze zur Unverständlichkeit zum Ausdruck, es fehle ihm das nötige Wissen, um seine Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu erteilen, und einzig das Kantonsgericht könne entscheiden bzw. feststellen, ob sich eine mündliche Verhandlung erübrige (dort Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 8). G. Aufgrund der eingegangenen Parteirückmeldungen, worin weder gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens opponiert, noch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt worden ist, erging am 24. Mai 2023 die Verfügung, die Berufung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln und auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Bezugnehmend auf ebendiese Verfügung kommentierte der Beschuldigte am 5. Juni 2023 (Postaufgabe), er habe in seiner Zuschrift vom 17. Mai 2023 gemäss lit. F Abs. 2 hiervor erklärt, weshalb seine "Zustimmung zur Verfahrensform ausgeschlossen" und einzig dem Kantonsgericht belassen sei, ob sich die mündliche Verhandlung erübrige. Nach dem Grundsatz des fair trial müsse ihm "die Kenntnis zukommen", und die Verfügung vom 24. Mai 2023 bleibe "der Unklarheit überlassen" (Abs. 1 bis Abs. 3 des Schreibens des Beschuldigten vom 5. Juni 2023 [Postaufgabe]). Diese ‒ wiederum kaum verständlich formulierte Eingabe ‒ wurde gemäss Verfügung vom 7. Juni 2023 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Auszug aus den Erwägungen I. Formelles (...)

E. 2.1 Vorgeschichte

E. 2.1.1 C. und A. vermieteten ab dem 1. November 2014 eine Wohnung in X. an D. . Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich im Sommer oder Herbst 2016, entstand Streit zwischen den Parteien des Mietverhältnisses. D. warf der Vermieterschaft im Wesentlichen vor, ihn über die Fläche des Mietobjekts getäuscht zu haben und die Nebenkosten zu seinen Ungunsten falsch abzurechnen. Im September oder Oktober 2016 stellte er seine weiteren Mietzinszahlungen ein, worauf die Vermieterschaft das Mietverhältnis nach erfolgloser Abmahnung mit Wirkung per 31. Januar 2017 ausserordentlich kündigte. Da der Mieter indes nicht willens war, das Mietobjekt zu verlassen, wurde am 28. Februar 2017 ein Exmissionsgesuch gestellt, welches mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, vom 13. April 2017 gutgeheissen worden ist. D. wurde angewiesen, die Mietwohnung bis spätestens am 1. Mai 2017 zu verlassen (S. 19 ff. der beigezogenen Akten des Mietausweisungsverfahrens, nachfolgend mit Präfix "M" gekennzeichnet). Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mit Entscheid vom 7. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat, und es setzte dem Mieter eine neue Frist zur Rückgabe des Mietobjekts bis zum 19. Juni 2017 an (act. M62 ff.). Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels von D. abgewiesen (act. M74 in fine). Dieser zog die Angelegenheit letztinstanzlich an das Bundesgericht weiter, welches mit Verfügung vom 15. Juni 2017 die mieterseits beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies (act. M83 ff.) und mit Urteil 4D_37/2017 vom 14. Juli 2017 sodann nicht auf seine Beschwerde eintrat (act. M88 ff.). Am 20. Juni 2017 beauftragte der Präsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, die Ortspolizei Y. mit der Vollstreckung der Mieterausweisung (act. M86), welche am 4. und 5. Juli 2017 mit einem kooperativen Mieter durchgeführt werden konnte (act. M96). Während des ganzen Exmissionsverfahrens wurde D. vom Beschuldigten begleitet und unterstützt, wobei fast sämtliche Eingaben an die verschiedenen Gerichte von ihnen beiden gemeinsam unterzeichnet worden sind (act. M34, act. M45, act. M48, act. M53, act. M57 sowie act. M59). Überdies führte der Berufungskläger selbst Telefonate und elektronische Korrespondenz mit der Gemeindeverwaltung Y. sowie mit der Vermieterschaft (act. M87b, act. M87f bis act. M87i und act. 61 ff.).

E. 2.1.2 Für die vorliegende Angelegenheit von Belang ist ferner die persönliche Vergangenheit von D. . Es handelt sich bei ihm um einen Betroffenen im Sinne von Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13; act. 467). In dieser Eigenschaft wurde er am 20. Juni 2017 durch eine Delegation der vom Bundesrat eingesetzten Unabhängigen Expertenkommission (UEK) Administrative Versorgungen an seinem damaligen Wohnort in X. interviewt (act. 69, act. 71, act. 73, act. 77, act. 153, act. 155, act. 245, act. 335 sowie act. 337). (...)

E. 2.2 E-Mail des Beschuldigten vom 22. Juni 2017 an den Privatkläger

E. 2.2.1 Gemäss dem zur Anklageschrift mutierten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019 habe der Beschuldigte als Vertreter von D. die Kommunikation mit dem Privatkläger und dessen Ehefrau übernommen. Zwischen dem 11. und dem 22. Juni 2017 soll er von seinem früheren Wohnort in Z. aus insgesamt sieben E-Mails an das Vermieterehepaar versandt haben, welche darauf abgezielt hätten, die Ausweisung des Mieters D. zu verschieben oder zu verhindern. Namentlich habe er am 22. Juni 2017 eine E-Mail mit folgendem Wortlaut an den Privatkläger und dessen Ehefrau adressiert: "Guten Tag Herr A. und Frau C. , Am 20.6. waren vier Leute der UEK und ein Fernsehteam vor Ort in der Wohnung: Dass die Wohnfläche weder 80.2 noch 70 sondern effektiv 55 m2 hat, steht klar fest, ebenso weitere Tatsachen, die via Schnellverfahren kriminell ignoriert wurden und im materiellen Prozess gemäss Art. 29a BV längst hätten festgestellt werden können, denn es offenbart sich ein anderes Bild, wo de facto 'sehr unangenehme Vorgänge' nur in eine Seite/Richtung hindeuten und wie genannt längst geklärt wären. Die UEK begrüsst den von Herrn D. friedsam angebotenen Vorschlag ll, wo einzig dann 'unangenehme Vorgänge' nicht und nie mehr zur Diskussion stehen müssten und auch der erwähnte ausstehende Prozess gemäss Art. 29a BV abzubieten wäre. Am Tag der Räumung ‒ sollte dies anfallen ‒ wird die Presse vor Ort sein, wo Herr D. Fakten öffentlich dokumentiert freigibt und erklärt, dass er weder zuständig noch verantwortlich ist, weshalb er als Vertriebener alles stehen lässt und u.a. direkt via Begleitung und Wissen der Presse u.a. an die Staatsanwaltschaft geht, Anzeige erstattet, dann mit dem Filmmaterial u.a. ins Netz geht und weiter, denn dann muss er zur Würde und zum Anstand klarlegen, was Sache ist. Er hat schon am 20.6. der UEK erklärt, dass dies nur bei Notwendigkeit passiert und er die friedsame Variante stets bevorzugt, was er lhnen überlässt zu entscheiden und abzuwägen, friedfertig und unter Erwachsenen. lch bitte Sie, mir lhre geschätzte Abwägung mitzuteilen. Danke. Freundliche Grüsse B. (...)" Mit dieser Nachricht habe der Beschuldigte gemäss Anklage die Absicht verfolgt, auf die freie Willensbildung des Privatklägers und dessen Ehefrau einzuwirken, damit sie von der Ausübung ihres gerichtlich festgestellten Rechts auf Ausweisung von D. abgehalten werden. Wie von Ersterem gewollt, habe das Vermieterehepaar deswegen tatsächlich befürchtet, im Nachgang an die Exmission des säumigen Mieters eine öffentliche Diffamierung durch den Berufungskläger gegenwärtigen zu müssen. Schlussendlich habe sich die Vermieterschaft aber dennoch nicht davon abhalten lassen (S. 2 des Strafbefehls vom 19. Februar 2019). Das Strafgericht hat den angeklagten Sachverhalt nach Anhörung des Beschuldigten, des Privatklägers sowie von D. und Würdigung der vorliegenden Beweise als erstellt erachtet (E. I./5. des angefochtenen Urteils).

E. 2.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die vorstehend in E. II./2.2.1 verbaliter wiedergegebene E-Mail am 22. Juni 2017 selbst verfasst und an die elektronische Adresse des Privatklägers (...) gesandt hat (act. 77). Sowohl im Vorverfahren gegenüber den Untersuchungsbehörden als auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Strafgerichtspräsidenten hat er diesen Umstand explizit anerkannt (Zeilen 50 bis 52 auf S. 2, Zeilen 77 f. sowie Zeilen 87 f. auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 30. Juli 2019 / act. 325 und act. 327; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 5 / act. 423). Auch im Berufungsverfahren stellt der Beschuldigte diese Tatsache nicht in Abrede (Ziff. 3.7 Abs. 1 in fine auf S. 6 der begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 [Postaufgabe]). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Juni 2017 dem Privatkläger für den Fall dessen Festhaltens an der (Zwangs-) Räumung des von D. bewohnten Mietobjekts eine Strafanzeige sowie eine Veröffentlichung von angeblichen, im vorangegangenen Exmissionsverfahren jedoch gerichtlich verneinten Missständen in der Presse und im Internet in Aussicht gestellt hat. 2.2.3.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, das angefochtene Urteil berücksichtige weder das vorangegangene "Droh-Mail" des Privatklägers vom 19. Juni 2017, noch die weitere Korrespondenz zwischen ihnen beiden (a.a.O., Ziff. 1.1 auf S. 2), wodurch der Sachverhalt in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK "krass unvollständig wie aktenwidrig" festgestellt worden sei (a.a.O., Ziff. 1.2 auf S. 2). Die "Droh-Worte" des Privatklägers seien der "provokante Auslöser" für den Willen von D. gewesen, jenen wissen zu lassen, dieser werde am Tag der Räumung "Tatsachen/Fakten" veröffentlichen (a.a.O., Ziff. 2.2 lit. a Abs. 3 auf S. 3). Aufgrund der Äusserungen des Privatklägers, wonach dem Mieter "eine letzte Gelegenheit" gegeben werde, die Sache "mit einem Rest an Würde und im Anstand" zu Ende zu bringen, wodurch "für beide Seiten sehr unangenehme Vorgänge noch gestoppt werden könnten", habe sich D. angegriffen und provoziert gefühlt. Infolgedessen habe Letzterer "blockiert", worauf der Beschuldigte lediglich den Privatkläger über das Vorhaben von D. informiert haben will (a.a.O., Ziff. 3.4 Abs. 3 auf S. 5). 2.2.3.2 (a) Es ist richtig, dass keine eingehende Auseinandersetzung mit den E-Mails des Privatklägers an den Beschuldigten Eingang in die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils gefunden hat. Freilich bestand hierzu auch kein Anlass. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Daraus folgt die Verpflichtung der (Gerichts-) Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. für das strafrechtliche Rechtsmittelverfahren Art. 82 Abs. 4 StPO). (b) Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Äusserungen des Privatklägers

– insbesondere auch diejenigen in dessen E-Mail vom 19. Juni 2017 ‒ für die Feststellung, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ereignet hat, von Belang sein könn- ten, weshalb das Strafgericht nicht gehalten war, in seiner Urteilsbegründung näher auf diesen unwesentlichen Punkt einzugehen. Als Bestandteil der Verfahrensakten wurden diese Unterlagen vom Vorderrichter jedenfalls zur Kenntnis genommen und ‒ soweit relevant ‒ bei der Urteilsfindung mitberücksichtigt. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang denn auch lediglich geltend, D. habe sich durch gewisse privatklägerische Formulierungen angegriffen und provoziert gefühlt. Bei diesem Argumentarium verkennt er, dass nicht das Verhalten von D. oder dasjenige des Privatklägers, sondern seine eigenen Handlungen bzw. E-Mails Gegenstand des Strafverfahrens bilden. Überdies boten die Aussagen des Privatklägers in der streitgegenständlichen Korrespondenz entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Ansicht keinen Anlass zu Provokation oder gar Retorsion ‒ im Gegenteil. In der E-Mail vom 19. Juni 2017 wurde dem Mieter entgegenkommenderweise angeboten, das Mietobjekt erst eine Woche später am 26. Juni 2017 abzugeben, obwohl D. die Wohnung gemäss vollstreckbarem Gerichtsentscheid noch gleichentags bis 12:00 Uhr geräumt und einwandfrei gereinigt hätte verlassen müssen (act. 75; act. M76 Dispositivziffer 3). Mit der Formulierung, die Sache "mit einem Rest an Würde und im Anstand" zu Ende zu bringen, wollte der Privatkläger offenkundig an die Vernunft seines Mieters appellieren, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern zu respektieren, nachdem das Bundesgericht vier Tage zuvor die mieterseits beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte (act. M85 Dispositivziffer 1; siehe auch supra E. II./2.1.1). Ebenso wenig kann im weiteren vom Berufungskläger monierten Passus, wonach "für beide Seiten sehr unangenehme Vorgänge noch gestoppt werden könnten", eine ungebührliche Provokation seitens des Privatklägers erblickt werden. Damit wurde der säumige Mieter bloss gebeten, im Interesse beider Parteien die Wohnung von selbst zu verlassen, bevor der Privatkläger gezwungen wird, die Vollstreckung der Ausweisung nötigenfalls manu militari durch die Polizei zu veranlassen. 2.2.3.3 Die berufungsklägerische Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt durch Nichtberücksichtigung der "Droh-Mails" des Privatklägers an den Beschuldigten "krass unvollständig wie aktenwidrig" festgestellt, erweist sich mithin als unbegründet. 2.2.4.1. Des Weiteren beanstandet der Berufungskläger, das Strafgerichtspräsidium habe zu Unrecht angenommen, er habe auf die freie Willensbildung des Privatklägers und dessen Ehefrau einschränkend einwirken wollen, um sie von der Ausübung ihres gerichtlich festgestellten Rechts auf Exmission von D. abzuhalten (Ziff. 3.4 Abs. 1 auf S. 5 der begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 [Postaufgabe]). Dass er versucht habe, die Ausweisung zu verhindern, stehe "krass im Widerspruch zur tatsächlichen Situation"; vielmehr habe er "das pure Gegenteil" beabsichtigt (a.a.O., Ziff. 3.2 lit. b Abs. 3 f. auf S. 4 und Ziff. 3.3 lit. a auf S. 5). Wie der im vorinstanzlichen Verfahren angeblich unberücksichtigt gebliebene Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeige, habe sich jener "positiv engagiert", worauf die Wohnungsabgabe "vernünftig und friedsam" vereinbart worden sei. Der einzige Grund für die anschliessende Eskalation und das Scheitern seiner Vermittlungsbemühungen liege in der bedrohlichen, Würde und Ehre angreifenden E-Mail des Privatklägers vom 19. Juni 2017 (a.a.O., Ziff. 2.2 lit. a Abs. 1 f. auf S. 3 sowie Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4 Abs. 1 bis Abs. 3 auf S. 5). 2.2.4.2. Den Ausführungen des Berufungsklägers, er habe die gerichtlich genehmigte Ausweisung von D. weder verhindern noch verzögern wollen, sondern durch Betätigung als Schlichter eine "vernünftige und friedsame" Wohnungsabgabe angestrebt, kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. (a) In seiner begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) bringt der Beschuldigte vor, die von D. gemietete Wohnung habe diverse Mängel aufgewiesen, wie namentlich eine "effektiv massiv kleinere Wohnnutzungsfläche", was sich bei der Nebenkostenverteilung zu Lasten des Mieters ausgewirkt habe (dort Ziff. 3.6 auf S. 6). Diese angeblichen "Tatsachen" (Mängel bzw. Missstände) seien gemäss dem Berufungskläger in seiner E-Mail vom 22. Juni 2017 an den Privatkläger (act. 77) "via Schnellverfahren kriminell ignoriert" worden. Hierbei verkennt er freilich, dass sowohl das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (act. M21) als auch ‒ auf zivilrechtliche Berufung hin ‒ das Obergericht des Kantons Bern (act. M72 bis act. M74) die Einwände eingehend geprüft und als nicht näher dargelegte Behauptungen, welche in keiner Weise auch nur ansatzweise mit Beweismitteln belegt wurden, zurückgewiesen haben. So wurde etwa festgestellt, dass der Mietvertrag gar keine Angaben zur Wohnfläche enthielt (act. M73). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte dann doch, nicht in Abrede zu stellen, dass D. das Mietobjekt gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern bis spätestens am 19. Juni 2017 in geräumtem und gereinigtem Zustand hätte verlassen müssen (Zeilen 89 ff. auf S. 3 des entsprechenden Protokolls / act. 327). Er sei nicht immer glücklich gewesen mit dem Vorgehen des Mieters, weshalb er diesem auch schon habe sagen müssen, es werde ihm "jetzt langsam zu bunt" (a.a.O., Zeilen 46 bis 48 auf S. 2 / act. 325). In derselben Einvernahme behauptete er aber erneut, der Privatkläger habe "bezüglich der Quadratmeter im Mietvertrag etwas anderes geschrieben", als korrekt gewesen wäre (a.a.O., Zeilen 106 f. auf S. 3 / act. 327). Nach der Überweisung an das Strafgericht teilte er am 6. November 2019 (Postaufgabe) dem Vorderrichter mit, Gegenstand der Verfilmung der Lebensgeschichte von D. sei u.a. die lückenlose Aufdeckung der "A. -Sache" (act. 363). Am 1. Dezember 2020, dem Tag vor dem zweiten Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wechselte der Beschuldigte den Ton und schrieb dem Privatkläger sowie dessen Ehefrau, er habe sich "idiotisch" leiten lassen, obschon ihm die Rechtslage bewusst gewesen sei (act. 685). Letztlich gab er anlässlich seiner Befragung vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll, gewusst zu haben, dass D. die Mietzinszahlungen eingestellt hatte (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 2 f. / act. 675 und act. 677). Auch wenn die Aussagen des Berufungsklägers im Verlaufe des Verfahrens ambivalent ausgefallen sind, besteht aufgrund des Ausgangs des mietrechtlichen Exmissionsverfahrens, der erwähnten Äusserungen in der Einvernahme vom 30. Juli 2019, in der E-Mail vom 1. Dezember 2020 und vor Strafgericht kein Zweifel, dass beim Beschuldigten das Wissen, wonach D. infolge der ausgesprochenen Zahlungsverzugskündigung kein Recht hatte, sich nach dem 19. Juni 2017 weiterhin in der im Eigentum des Privatklägers stehenden Mietwohnung aufzuhalten, vorhanden war. (b)  Hinsichtlich seines Willens führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 30. Juli 2019 aus, er habe mit der inkriminierten E-Mail vom 22. Juni 2017 "nichts bezwecken" wollen. Es sei ihm lediglich darum gegangen, den Privatkläger darüber zu informieren, was ihm D. gesagt habe. Er habe die Angelegenheit schliesslich friedlich beilegen wollen (Zeilen 102 ff. auf S. 3 des entsprechenden Protokolls / act. 327). Niemals wäre er auf die Idee gekommen, dass die streitgegenständlichen Äusserungen vom Privatkläger als Absicht, diesen zu diffamieren, verstanden werden könnten. Beide hätten es "eigentlich immer gut zusammen" gehabt. Der Beschuldigte habe quasi mit ihm zusammengearbeitet (a.a.O., Zeilen 152 bis 154 auf S. 4 f. / act. 329 und act. 331). Wortlaut und Inhalt der damaligen Nachricht des Beschuldigten lassen jedoch keinerlei Absicht zur Deeskalation oder Vermittlung erkennen, weshalb seine soeben wiedergegebenen Aussagen als reine Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden müssen. Dem Inhaber eines klei- nen (...)-Fachgeschäfts (act. 425) eine öffentliche Blossstellung und Diffamierung in Aussicht zu stellen für den Fall, dass er an der Durchsetzung eines ihm gerichtlich zugesprochenen Rechts festhalte (act. 77), ist etwa im gleichen Masse (un-) geeignet, einen Streit zu schlichten, wie Brandbeschleuniger ein taugliches Mittel zur Bekämpfung einer Feuersbrunst darstellt. Die Absicht, auf die freie Willensbildung des Privatklägers sowie dessen Ehefrau einzuwirken und nicht bloss zu informieren, ergibt sich insbesondere aus der Formulierung, wonach es dann zur Veröffentlichung von angeblichen (gerichtlich indessen verneinten) Missständen kommen werde, wenn der Privatkläger die (Zwangs-) Räumung des Mietobjekts veranlassen sollte (act. 77): "Am Tag der Räumung ‒ sollte dies anfallen ‒ wird die Presse vor Ort sein, wo Herr D. Fakten öffentlich dokumentiert freigibt (...) und u.a. direkt via Begleitung und Wissen der Presse u.a. an die Staatsanwaltschaft geht, Anzeige erstattet, dann mit dem Filmmaterial u.a. ins Netz geht und weiter (...)." Dieser Passus konnte sinnvollerweise gar nicht anders als im Sinne eines Einschüchterungsversuchs vom Urheber verfasst und vom Adressaten verstanden werden. Nach dem Dafürhalten des Privatklägers, welcher über längere Zeit mit dem Beschuldigten und D. kommunizierte, handle es sich nicht um die Sprache von Letzterem, sondern um eine "Botschaft" des Berufungsklägers (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 8 / act. 429). D. will nach seinen eigenen Angaben zwar die Schreibaufträge erteilt haben, doch scheint er die vom Beschuldigten ausgearbeiteten Texte vor dem Versand gar nicht gelesen zu haben (a.a.O., S. 9 f. / act. 431 sowie act. 433), womit fraglich bleibt, inwiefern jener hinsichtlich der geführten Korrespondenz überhaupt im Bild war. Die Federführung im Kontakt mit dem Privatkläger scheint unter diesen Umständen vielmehr beim Beschuldigten als bei D. gelegen zu sein. Auch wenn der Intervention des Beschuldigten letzten Endes kein Erfolg beschieden war, da der Privatkläger an der Exmission festhielt, so hat jener sein Ziel nur knapp verfehlt, zumal seine harsche Wortwahl ‒ wie zu erwarten war ‒ beim Adressaten nicht einfach abgeprallt ist. Wie der Privatkläger anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, wussten er und seine Ehefrau von den Kontakten zwischen seinem Mieter und einem Fernsehteam (a.a.O., S. 8 / act. 429). Seine Ehefrau sei wegen der E-Mail vom 22. Juni 2017 "kaputt" gewesen. Sie habe Angst vor einer Veröffentlichung in den Medien und der Vernichtung ihrer Existenz als Selbständigerwerbende gehabt. Da sie mit ihrem kleinen (...)-Fachgeschäft auf Kunden angewiesen und folglich verwundbar gewesen seien, hätten sie dann "zusammenpacken" können. Seine Ehefrau habe bei diesem Gedanken gezittert und nicht mehr geschlafen, weshalb er sie sogar zum Arzt habe bringen müssen. Der Beschuldigte habe es geschafft, sie einzuschüchtern, sodass sie habe aufgeben wollen, doch der Privatkläger habe ihr gesagt, sie sollten das Ausweisungsverfahren durchziehen (a.a.O., S. 6 bis S. 8 / act. 425 ff.). An seinem Willen, die Räumung des Mietobjekts trotz Kenntnis der Rechtslage zu verzögern oder gar zu verhindern, besteht daher kein Zweifel. Nachdem alle mietrechtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft waren und die Exmission kurz bevorstand, wechselte er willentlich zur Taktik der Einschüchterung, wobei er die damit einhergehende Einwirkung auf die freie Willensbildung und -betätigung des Privatklägers sowie dessen Ehefrau zumindest billigend in Kauf nahm. (c)  Dass der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt ist, sich einschüchternder Mittel zu bedienen, wenn sich diese Angelegenheit nicht nach seinen eigenen Vorstellungen entwickelte, zeigt auch sein Verhalten gegenüber der Gemeindeschreiberin von Y. , welche mit der Organisation der Räumung betraut war. Gemäss Aktennotiz des Sekretärs des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Juni 2017 sei ihm von der Gemeindeschreiberin rapportiert worden, der "Berater" von D. , wobei es sich nur um den Beschuldigten handeln kann, habe an dem Tag angerufen und ihr "Gottschand wüescht gseit", nachdem sie kurz davor mit dem auszuweisenden Mieter telefoniert gehabt habe. Die Gemeindeschreiberin habe auf den Gerichtssekretär einen eingeschüchterten Eindruck gemacht, wobei er die Ursache für ihr Befinden vor allem dem Telefonat mit dem "Berater" zugeschrieben hat (act. M87b). Tags darauf meldete sich der Berufungskläger per E-Mail und warf ihr vor, vom "verbrecherischen Akt" der Ausweisung resp. der Aussetzung eines Verdingopfers Kenntnis zu haben und stellte ihr in Aussicht, gegen "die Involvierten" Strafuntersuchungen zu lancieren (act. M87h). Im Wissen um die Verpflichtung von D. seitens des Obergerichts des Kantons Bern, das Mietobjekt in geräumtem und gereinigtem Zustand abzugeben, forderte der Beschuldigte mit E-Mails vom

4. Juli 2017 (act. M87i) und 6. Juli 2017 (act. 87g) an die Gemeindeschreiberin, ihm für seine Dienste eine "Zügelvergütung" auszurichten und mahnte: "Muss das sein, dass ich Herrn Dr. E. und der UEK Bern mitteile, dass man Herrn D. das nicht zahlen will? Herr D. wird die Schlüssel abgeben bei Bezahlung der Hilfen incl. Autoleihe, und wir werden weiterleiten, wie damit umgegangen wird" (act. M87i; Hervorhebung von "ich" durch den Gerichtsschreiber). 2.2.4.3  Nach dem soeben Ausgeführten ist übereinstimmend mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Berufungskläger ob der Verpflichtung von D. , das geräumte sowie gereinigte Mietobjekt bis spätestens am 19. Juni 2017 zu verlassen, wusste und die Zwangsräumung durch Inaussichtstellen einer öffentlichen Blossstellung bzw. Diffamierung des Vermieterehepaares zumindest hinauszögern wollte. Seine Rüge, das Strafgerichtspräsidium habe den Sachverhalt in Bezug auf die von ihm verfolgten Ziele resp. seines Willens falsch festgestellt, geht damit fehl. 2.3  Fazit zur Sachverhaltsfeststellung Das Berufungsgericht schliesst sich in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich den erstinstanzlichen Erwägungen an, wonach der Sachverhalt gemäss dem zur Anklageschrift mutierten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019 erstellt ist. Soweit der Beschuldigte eine unvollständige sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch den Vorderrichter rügt, ist seine Berufung als unbegründet abzuweisen.

3.  Rechtliche Würdigung 3.1  Das Strafgericht kam in seinem Urteil vom 2. Dezember 2020 zum Schluss, der Beschuldigte habe sich durch die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Handlungen, welche es als erstellt erachtet hat, einer versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zur Begründung hat es erwogen, der Privatkläger und seine Ehefrau seien selbständig erwerbend gewesen und hätten eine kleine (...)-Unternehmung betrieben, weshalb die angedrohte öffentliche Diffamierung äusserst schnell existenzbedrohend geworden wäre. Die Intensität des angewandten Zwangs sei nach objektiver Betrachtung ohne Weiteres geeignet gewesen, den Willen des Vermieterehepaares zu beugen und dieses zum gewünschten Verhalten zu bestimmen. Hierbei habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Da sich der Privatkläger und dessen Ehefrau trotz tauglicher Drohung nicht von der Ausweisung von D. hätten abhalten lassen, sei es vorliegend beim Nötigungsversuch geblieben (E. I./6. auf S. 8 Abs. 3 f. sowie auf S. 9 Abs. 1 f. des angefochtenen Urteils). Den Einwand des Beschuldigten, dieser habe als "Zwischenfigur" im Auftrag von D. lediglich dessen Wille wiedergegeben, liess der Vorderrichter nicht gelten, da Ersterer nicht als willenloses Werkzeug von D. erscheine (a.a.O., E. I./6. auf S. 7 Abs. 3). Ebenso verworfen wurde das Vorbringen, der Beschuldigte habe aufgrund des Versands der inkriminierten E-Mail am 22. Juni 2017 ‒ mithin nach dem Besuch der Expertenkommission und der Erstellung der Filmaufnahmen ‒ gar keinen Einfluss mehr auf den Inhalt der Ausstrahlung nehmen können, zumal weitere Aufnahmen nicht ausgeschlossen gewesen seien, und durch Einreden auf D. nach wie vor ein Beeinflussungspotenzial bezüglich des zu veröffentlichenden Inhalts bestanden habe. Dieser habe überdies bestätigt, dass seine Schilderung der mietrechtlichen Angelegenheit gefilmt worden sei, und der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, der gewitterte "Skandal" würde als Gegenstand der Verfilmung aufgedeckt (a.a.O., E. I./6. auf S. 8 Abs. 1). Erfolglos blieb schliesslich auch die Remonstration des Beschuldigten, wonach er bloss die Verbreitung von (wahren) Tatsachen in Aussicht gestellt und sich damit eines zulässigen (Druck-) Mittels bedient habe, weil dies nach der Überzeugung des Strafgerichts nicht die richtige Vorgehensweise gewesen sei, wobei der Beschuldigte von der Rechtslage gewusst habe (a.a.O., E. I./6. auf S. 8 Abs. 2). 3.2  In seiner begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) kritisiert der Beschuldigte die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in zweierlei Hinsicht: Zum einen rügt er, das Strafgericht habe zu Unrecht auf eine Einflussmöglichkeit seinerseits bezüglich der in Aussicht gestellten Veröffentlichung geschlossen (dort Ziff. 2.3 auf S. 3 und Ziff. 3.4 Abs. 1 sowie Ziff. 3.4 lit. b auf S. 5). Zum anderen macht er sinngemäss geltend, nicht er, sondern D. sei als tatsächlichen Urheber für das Geschriebene verantwortlich (a.a.O., Ziff. 2.2 lit. a Abs. 3 ff. auf S. 3, Ziff. 3.2 lit. a in fine auf S. 4, Ziff. 3.4 Abs. 4 und Ziff. 3.4 lit. a auf S. 5, Ziff. 3.5 lit. b sowie Ziff. 3.7 auf S. 6). 3.3.1  Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 137 IV 326 E. 3.6; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB). 3.3.2  Das objektive Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des (zukünftigen) Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht erforderlich, ebenso wenig die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie Panik oder Angstlähmung. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann resp. bestimmt (BGE 106 IV 125 Regeste und E. 2; Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 25 f. sowie N. 28 zu Art. 181 StGB). Es ist auch möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidriger Vorteile zu missbrauchen, so wenn beispielsweise einer Person, welche sich in einem anderen Zusammenhang strafbar gemacht hat und die Einleitung eines Strafverfahrens befürchtet, eine bestimmte Handlungsweise, ein Dulden oder Unterlassen aufgezwungen wird, worauf kein Anspruch besteht und was selbst mit der Verwirklichung des Angedrohten im Sinne der Einreichung einer Strafanzeige nicht erreicht werden könnte ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 39 zu Art. 181 StGB). Demgegenüber liegt bloss eine straflose Druckausübung vor, wenn der ausgeübte Druck nicht zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 37 zu Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile kann ihren Anlass auch in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben, womit die Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung entfällt ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich wahrmachen will oder dazu überhaupt in der Lage wäre, ist unwesentlich. Bereits der entsprechende Anschein kann die Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen, solange dieser die Täuschung nicht durchschaut (BGE 122 IV 322 E. 1a; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 5 N. 8; Stefan Trechsel / Martino Mona , in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 36 zu Art. 181 StGB). Wirkt die ausgesprochene Drohung von vornherein nicht motivierend auf das Opfer, namentlich weil dieses von einem schlechten Witz oder Bluff ausgeht, fehlt es an der Androhung ernstlicher Nachteile ( Trechsel / Mona , a.a.O., N. 36 zu Art. 181 StGB). Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Nicht jedes rüpelhafte Verhalten oder dreiste Auftreten gegenüber dem anderen bildet freilich ein tatbestandsmässiges Inaussichtstellen von ernstlichen Nachteilen. Nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen macht die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 5 N. 9; Trechsel / Mona , a.a.O., N. 5 und N. 9 zu Art. 181 StGB; Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 34 zu Art. 181 StGB ‒ je mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist freilich zu beachten, dass die Versuchstauglichkeit nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen ist (so treffend der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seinem Urteil 15Os73/00 vom 3. Mai 2001). 3.3.3  In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; BGer 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 4.1; BGer 6B_510/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). 3.3.4  Entgegen den allgemeinen Grundsätzen indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist nur unrechtmässig, (1.) wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, (2.) wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder (3.) wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 5 N. 15 f.; Trechsel / Mona , a.a.O., N. 10 bis N. 13 zu Art. 181 StGB ‒ je mit weiteren Hinweisen). Letzterer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert. Ob missbräuchliche bzw. sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, welcher Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des andern ihre Grenze ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB). 3.4  Die berufungsklägerische Rüge, wonach es entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen in casu am objektiven Tatbestandsmerkmal der Androhung eines ernstlichen Nachteils fehle, weil der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Veröffentlichung negativer Äusserungen über den Privatkläger und dessen Ehefrau gehabt habe, verfängt nicht. Wie bereits unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur dargelegt (vorstehende E. II./3.3.2), ist im Rahmen von Art. 181 StGB irrelevant, ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich wahrmachen will oder dazu überhaupt in der Lage ist, zumal bereits der entsprechende Anschein die Freiheit des Opfers beeinträchtigen kann, solange dieses die Täuschung nicht durchschaut. Indem der Beschuldigte am 22. Juni 2017 dem Vermieterehepaar geschrieben hat, D. werde ‒ falls an der Ausweisung festgehalten werden sollte ‒ am Tag der Räumung in Anwesenheit der Presse angebliche Missstände zur Veröffentlichung freigeben, Strafanzeige erstatten und diesbezügliche Filmaufnahmen ins Internet stellen, suggerierte er, bei Verzicht auf die Exmission oder deren Hinausschiebung D. vom entsprechenden Vorhaben abhalten zu können, womit er zumindest den begründeten Anschein erweckte, der Eintritt des (zukünftigen) Nachteils sei von seinem Willen abhängig. Dass das Interview mit D. bereits zwei Tage zuvor am 20. Juni 2017 stattgefunden hatte (supra E. II./2.1.2), vermag daran nichts zu ändern. Wie der Vorderrichter nämlich zu Recht darauf hingewiesen hat, sagte D. vor Strafgericht aus, die "Geschichte von A. " sei damals tatsächlich aufgenommen worden, und der Privatkläger könne von Glück reden, dass die UEK Administrative Versorgungen diesen Teil seiner Lebenserzählung schlussendlich nicht [veröffentlicht] habe (E. I./6. auf S. 8 Abs. 1 des angefochtenen Urteils; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 11 f. / act. 435 und act. 437). Das Bestehen von Kontakten zwischen D. und einem Fernsehteam war dem Vermieterehepaar bekannt (obige E. II./2.2.4.2/b). Überdies konnten der Privatkläger und dessen Ehefrau eine (erneute) Anwesenheit des Fernsehteams bei der Räumung, welche sodann erst am 4. und 5. Juli 2017 vollzogen wurde, nicht ausschliessen (vorstehende E. II./2.1.1). Die in Aussicht gestellte Blossstellung hat beim Privatkläger und dessen Ehefrau ernsthafte Existenzängste geschürt. Ein tadelloser Ruf ist für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit äusserst wichtig, weshalb deren Bangnis vollkommen nachvollziehbar ist und mitnichten als überempfindliche Reaktion abgetan werden kann. Wie der Privatkläger einleuchtend dargelegt hat, gelang es dem Beschuldigten, namentlich seine Ehefrau massgeblich einzuschüchtern, sodass sie tatsächlich aufgeben wollte (supra E. II./2.2.4.2/b). Die Zwangsintensität und die Ernsthaftigkeit der angedrohten Nachteile erscheinen mithin auch bei Anwendung eines objektiven Massstabs geeignet, eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Da der Privatkläger dem ausgeübten Druck standgehalten und dennoch an der Mieterausweisung festgehalten hat, misslang letzten Endes die Bestimmung seiner Willensbildung und -betätigung durch den Beschuldigten, sodass die Tat im Stadium des Versuchs geblieben ist. Dieser ist als tauglich sowie vollendet zu qualifizieren, zumal der Berufungskläger alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, und der Taterfolg bloss aufgrund äusserer Umstände ausgeblieben ist. 3.5  Auch mit seinem weiteren Vorbringen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ihn anstatt D. für die angeklagten Handlungen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen, weil er als "Zwischenfigur" bloss "Tatsachen" resp. den bereits getroffenen Entscheid des Mieters übermittelt habe, vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen (obige E. II./2.2.4.2/b), sagte der Privatkläger vor dem Strafgericht aus, bei der E-Mail vom 22. Juni 2017 handle es sich nicht um die Sprache D. s, sondern um eine "Botschaft" des Beschuldigten, wobei auch die Berufungsinstanz den klaren Eindruck gewonnen hat, dass Letzterem die federführende Rolle bei der Kommunikation nach aussen zugekommen ist. Doch selbst wenn D. dem Berufungskläger die E-Mail vom 22. Juni 2017 verbaliter diktiert haben sollte, was nach dem Gesagten sehr unwahrscheinlich erscheint, müsste sich dieser die ungefilterte Weiterleitung des strafrechtlich relevanten Inhalts anrechnen lassen. Der Hinweis auf das Einverständnis oder einen Auftrag von D. vermag den Berufungskläger in Anbetracht seines Wissens über die Rechtslage offensichtlich nicht zu entlasten (vorstehende E. II./2.2.4.2/a). Des Weiteren schliesst sich das Kantonsgericht den Erwägungen des Vorderrichters, weshalb D. ‒ selbst wenn er vor Strafgericht alle Schuld auf sich nehmen wollte ‒ nicht als mittelbarer Täter und der Beschuldigte nicht als dessen willenloses Werkzeug betrachtet werden können, vorbehaltlos an. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann demnach darauf verwiesen werden (siehe E. I./6. auf S. 7 Abs. 3 des angefochtenen Urteils). Ergänzend sei erwähnt, dass mittelbare Täterschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vorliegt, wenn der Täter (Hintermann) eine andere Person (Vordermann) als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch sie die beabsichtigte strafbare Handlung auszuführen (BGE 120 IV 17 E. 2d; BGer 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.2.2; vgl. Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , Schweizerisches Strafrecht ‒ Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 200 ff. sowie Andreas Donatsch / Gunhild Godenzi / Brigitte Tag , Straf- recht I, 10. Aufl. 2022, S. 191 ff., wonach entgegen der zu engen bundesgerichtlichen Definition vorliegend nicht einschlägige Konstellationen mit dem vorsätzlich handelnden Vordermann durchaus denkbar sind). Wie oben (supra E. II./2.2.4.2/a) festgestellt, hat sich der Berufungskläger im Wissen um die Rechtslage ‒ d.h. um die Pflicht D. s, das Mietobjekt bis spätestens am 19. Juni 2017 in geräumtem sowie gereinigtem Zustand zu verlassen ‒ willentlich des Mittels der Einschüchterung bedient, um sein Ziel der Verhinderung oder Verzögerung der Mieterausweisung zu erreichen, wobei er eine Einwirkung auf die freie Willensbildung und -betätigung des Privatklägers sowie dessen Ehefrau jedenfalls billigend in Kauf nahm. Damit hat er, wie vom Vorderrichter richtigerweise erkannt, mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb eine mittelbare Täterschaft ‒ jedenfalls nach der bundesgerichtlichen Definition ‒ auch aus diesem Grund ausscheidet. 3.6  Die positive Begründung der Rechtswidrigkeit ergibt sich in casu gleich mehrfach: Sowohl das gewählte Mittel (Androhung einer Diffamierung durch Veröffentlichung von behaupteten, gerichtlich jedoch verneinten Missständen) als auch der verfolgte Zweck (Verhinderung oder zumindest Verzögerung einer gerichtlich genehmigten, vollstreckbaren Mieterausweisung) waren nicht erlaubt. Selbst wenn der Beschuldigte von altruistischen Motiven angetrieben einen Kompromiss mit dem Privatkläger hätte finden wollen, um D. etwas mehr Zeit für den Umzug zu gewähren, müsste sein Vorgehen als unverhältnismässig sowie rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, da eine einvernehmliche Lösung nicht mit illegalen Mitteln wie der Androhung einer Diffamierung erzwungen werden darf. Der Berufungskläger hat mithin rechtswidrig gehandelt. 3.7  Allfällige Schuldausschliessungsgründe werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind für das Berufungsgericht auch nicht ersichtlich, womit eine schuldhafte Tatbegehung vorliegt. 3.8  Aus den vorstehenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Soweit er mit seiner Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) einen Freispruch beantragt, ist sein Rechtsbegehren in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs abzuweisen.

4.  Strafzumessung und Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe 4.1  Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2  Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2 in fine; Stefan Trechsel / Stefan Keller , in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Rz. 1 zu Art. 41 StGB). Sieht eine Strafbestimmung als Sanktion alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor, hat Erstere bis zu 180 Tagessätzen Vorrang; freiheitsentziehende Strafen bleiben in diesem Bereich subsidiär (BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 60 E. 3; vgl. Art. 41 StGB). 4.3  Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der gesetzgeberisch vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, scilicet den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77 ff., Rz. 142 ff., Rz. 154 ff., Rz. 159 ff. und Rz. 277 f. ‒ mit weiteren Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Jenes ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c ‒ mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Hierbei geht es um Faktoren, welche beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.4  Bei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei das Gericht die Strafe mildern kann, wenn mangels Eintritts des Taterfolgs lediglich ein Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB). In casu besteht kein Grund, statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.5  In Bezug auf die Tatkomponenten hat die Vorinstanz erwogen, das Verschulden des Beschuldigten sei insgesamt als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erscheine (E. II. auf S. 9 des angefochtenen Urteils). In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter ist die Schwere der Rechtsgutverletzung im unteren Bereich anzusiedeln, was sich leicht zu Gunsten des Berufungsklägers auswirkt. Demgegenüber muss die Verwerflichkeit seines Handelns in Anbetracht seiner Stellung als zunächst unbeteiligte Person zwischen den beiden ursprünglichen Streitparteien, seines Einflusses auf den hierfür empfänglichen D. sowie der nicht zu unterschätzenden Intensität seines deliktischen Willens aufgrund des Versands mehrerer E-Mails leicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten hat der Strafgerichtspräsident zu Recht konstatiert, dass er zwar einer anderen Person, welcher seiner Auffassung nach Unrecht widerfahren ist, helfen wollte und sich mithin teilweise von altruistischen Motiven hat leiten lassen. Nachdem das Bundesgericht der gegen den obergerichtlichen Exmissionsentscheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung versagt hat, wäre es ihm allerdings ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich von der problematischen Haltung D. s zu distanzieren oder diesen jedenfalls nicht darin zu befeuern. Trotz Kenntnis der Rechtslage und der begangenen mietrechtlichen Pflichtverletzungen (namentlich Mietzinsausstand) hat sich der Berufungskläger die unberechtigten Forderungen von D. s zu eigen gemacht und diese ungefiltert weitergeleitet. Seine Beweggründe halten sich damit in etwa die Waage, weshalb diese neutral zu werten sind. Letztlich vermochte der Beschuldigte den Privatkläger und dessen Ehefrau nicht davon abzuhalten, die Zwangsräumung zu veranlassen. Der Versuch war indes tauglich, und der Erfolgseintritt blieb lediglich aufgrund der Standhaftigkeit des Privatklägers aus. Das Vorliegen eines Versuchs wirkt sich zu Gunsten des Berufungsklägers aus, nach dem soeben Ausgeführten allerdings nur leicht. Wie die Vorinstanz gelangt auch das Berufungsgericht nach Würdigung aller Tatkomponenten gesamthaft zu einem leichten Verschulden und zu einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. 4.6  Die Täterkomponenten wertete das Strafgericht in seinem angefochtenen Urteil leicht zu Ungunsten des Beschuldigten und erhöhte infolgedessen die tatangemessene Einsatzstrafe um fünf auf 35 Tagessätze (dort E. II. auf S. 9 f.). Das Vorleben des Berufungsklägers weist keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten auf, welche ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe belasten oder entlasten würden, weshalb es übereinstimmend mit dem Vorderrichter als neutral zu betrachten ist. Wie sich dem über ihn eingeholten Strafregisterauszug vom 12. April 2023 ergibt, wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 430.00 verurteilt. Weitere Vorstrafen weist sein Strafregisterauszug nicht (mehr) auf. Sodann sind ‒ mit Ausnahme der vorliegenden Angelegenheit ‒keine laufenden Verfahren aufgeführt, weshalb von einem seitherigen Wohlverhalten auszugehen ist, was freilich grundsätzlich von jedermann erwartet werden darf. Mangels Einschlägigkeit der eingetragenen Vorstrafe aus dem Jahr 2015 und in Anbetracht des anschliessenden, bis heute andauernden Wohlverhaltens ist der Strafregistereintrag nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Leicht bis mittel zu dessen Lasten wirkt sich demgegenüber sein Nachtatverhalten aus, wie das Strafgerichtspräsidium zu Recht dargelegt hat. So versuchte er hartnäckig, sich im Untersuchungsverfahren einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu entziehen, indem er dem zuständigen Untersuchungsbeauftragten Befangenheit unterstellte. Folglich wurde ein Ausstandsverfahren durchgeführt, wobei der Berufungskläger einen Ausstandsgrund nicht ansatzweise darlegen, geschweige denn glaubhaft machen konnte (act. 159 ff. sowie act. 223 ff.). Als geradezu querulatorisch zu bezeichnen ist der anschliessende Vorwurf an die Strafverfolgungsbehörden, diese hätten seine Mitwirkungsrechte "krass" verletzt, weil er vor Erlass des Strafbefehls nicht angehört worden sei (act. 243, act. 417, act. 419 und act. 435). Ferner liess er dem Untersuchungsbeauftragten eine E-Mail mit einem Passus zukommen, welcher an der Grenze zur Drohung liegt: "Konsequenzen sind dabei totsicher, eine Garantie. Es sind einige Unternehmungen im Gang, die euch fremd sind. Sie fixieren sich auf mich und belasten sich selbst." ‒ act. 167). Überdies warf er ihm strafbare Handlungen vor (act. 171). Grundlegendste Anstandsregeln überschritt er sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er gar den Strafgerichtspräsidenten mit Schimpfwörtern eindeckte (act. 423). Immerhin schien er diesen fragwürdigen Auftritt später zu bedauern (act. 437 und act. 675). Am Vorabend des zweiten Teils der Strafgerichtsverhandlung zeigte er in einer E-Mail an den Privatkläger sowie dessen Ehefrau zwar eine gewisse Reue, doch lässt der Zeitpunkt dieser späten Einsicht aufhorchen und eigene Interessen erahnen (act. 685). In seiner begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) schoss er sich erneut auf den Privatkläger ein und versuchte aufzuzeigen, dass zuerst von Letzterem Drohungen ausgesprochen worden seien, um seine eigenen Handlungen zu rechtfertigen (dort Ziff. 1.1 auf S. 2). Ebenso behauptete er wieder Unregelmässigkeiten bei der Nebenkostenverteilung aufgrund von falschen Angaben zur Fläche des Mietobjekts (a.a.O., Ziff. 3.6). Angesichts dieser leicht bis mittel zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Täterkomponenten erweist sich eine Erhöhung der tatangemessenen Einsatzstrafe um fünf auf 35 Tagessätze, wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat, als keineswegs übermässig zu Ungunsten des Berufungsklägers, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hiervon nach unten abzuweichen. 4.7  Hinsichtlich der Verfahrensdauer bis zum erstinstanzlichen Urteil (rund dreieinhalb Jahre) hat bereits der Vorderrichter richtigerweise erkannt, dass diese ‒ wenn auch wesentlich vom Beschuldigen mitzuverantworten ‒ als erheblich zu lang bezeichnet werden muss. Auch die Berufungsinstanz erachtet es als angemessen, diesem Umstand mit einer Reduktion der festzulegenden Geldstrafe um 15 Tagessätze Rechnung zu tragen (E. II. auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Daraus resultiert eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Allerdings ist es in casu zu einer weiteren Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen, als das Strafgericht seine knapp 13-seitige schriftliche Begründung erst zwei Jahre und zehn Tage nach der Urteilsfällung den Parteien zukommen liess, zumal sich die vorliegende Angelegenheit weder in rechtlicher Hinsicht komplex, noch von der Aktenmenge her als umfangreich präsentiert. In Anbetracht der gesetzlichen Ordnungsfristen, wonach eine Urteilsbegründung grundsätzlich innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft zuzustellen wären (Art. 84 Abs. 4 StPO), erweist sich die zur Begründung benötigte Zeit als erheblich zu lang. Mithin ist die auszufällende Geldstrafe auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsklägers (vgl. supra E. II./1.1) um weitere fünf Tagessätze (entsprechend einem Viertel) auf gesamthaft 15 Tagessätze zu reduzieren. 4.8  Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Die Vorinstanz hat ‒ wie bereits zuvor die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl vom 19. Februar 2019 (act. 233 bis act. 237) ‒ die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 und damit ganz am unteren Ende der ordentlichen Bandbreite festgelegt. Hierbei wurde auf monatliches Renteneinkommen von ca. CHF 1'200.00 und auf Schulden in der Höhe von rund CHF 40'000.00 abgestellt (E. II. auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte hat weder im erstinstanzlichen Hauptverfahren, noch im vorliegenden Berufungsverfahren die ihm zugestellten Formulare zur Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse retourniert (siehe act. 353 und act. 367 sowie oben lit. E f.), womit seine aktuelle Situation unklar bleibt. Überdies hat er in Bezug auf die Strafzumessung keinerlei Rechtsbegehren gestellt. Demgemäss besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung, an der Höhe des Tagessatzes von CHF 30.00 etwas zu ändern. 4.9  Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diesfalls ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren anzusetzen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In casu wurde bereits erwähnt, dass der über den Beschuldigten eingeholte Strafregisterauszug vom 12. April 2023 eine einzige Vorstrafe wegen Verkehrsregelverletzungen und mit Ausnahme der vorliegenden Angelegenheit keine laufenden Verfahren aufweist (vorstehende E. II./4.6). Auch wenn die hier zu beurteilende Tat innerhalb der mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015 angesetzten vierjährigen Probezeit begangen worden ist, handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Delikte, weshalb der Berufungskläger nicht als einschlägig vorbestraft zu betrachten ist. Eine unbedingte Strafe erscheint mithin ‒ trotz mehrheitlich fehlender Einsicht ‒ nicht als notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und es besteht kein Anlass, von der Mindestprobezeit von zwei Jahren abzuweichen. Da der Beschuldigte damals zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt worden ist, steht Art. 42 Abs. 2 StGB einer Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht entgegen. 4.10  Schliesslich ist über einen allfälligen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 20. Januar 2015 zu befinden. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist demgegenüber nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf und kann diesfalls u.a. eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Unter Verweis auf vorstehende E. 4.9 ist die bedingt ausgesprochene Vorstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht zu widerrufen. Aus denselben Gründen erscheint auch eine Verlängerung der Probezeit oder die Ergreifung weiterer vom Gesetz vorgesehenen als entbehrlich. 4.11  Summa summarum ist die vom Strafgerichtspräsidium bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen infolge (erneuter) Verletzung des Beschleunigungsgebots und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten um fünf auf 15 Tagessätze à je CHF 30.00 zu reduzieren. Im Übrigen bleibt es bei der Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, was dem gesetzlichen Minimum entspricht, sowie beim Verzicht auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 20. Januar 2015. III.  Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren (...)

2. Berufungsverfahren 2.1  Zusammen mit seiner begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) hat der Beschuldigte einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die Strafprozessordnung kennt die unentgeltliche Rechtspflege eigentlich nur für die Privatklägerschaft und das Opfer (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren ist eine solche nicht expressis verbis vorgesehen. Freilich hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV festgehalten, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (dort E. 3.2). Analog Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistandes, sofern Letzteres zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (lit. c). In casu hat der Beschuldigte zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit nur ein Berechnungsblatt für die ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2021 (wovon bloss die erste von insgesamt zwei Seiten vorliegt) sowie einen Steuerausweis der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von Dezember 2021 eingereicht. Am heutigen Urteilstag liegt die Ausstellung dieser beiden Dokumente bereits über eineinhalb Jahre zurück und da der antragstellende Berufungskläger weder im erstinstanzlichen Hauptverfahren, noch im vorliegenden Berufungsverfahren die ihm zugestellten Formulare zur Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse retourniert hat (siehe act. 353 und act. 367 sowie oben lit. E f.), bleibt unklar, wie sich seine aktuelle finanzielle Situation präsentiert. Demnach ist seine prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, womit seinem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werden kann. (...)

E. 4 Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt (Art. 110 Abs. 4 StPO). Mit der Begründung seines Rechtsmittels bewegt sich der Berufungskläger an der Grenze zum Unverständlichen, was insbesondere daran liegt, dass er mit juristischen Fachbegriffen um sich wirft, deren Bedeutung ihm jedoch letztlich verschlossen bleibt. Da es sich bei seiner Eingabe indes um eine Laienberufung handelt, an welche nicht allzu hohe Anforderungen punkto Formulierung zu stellen sind, und der Sinngehalt seiner Vorbringen zur Hauptsache gedeutet werden kann, erscheint eine Rückweisung zur Überarbeitung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO wenig opportun.

E. 5 Die vom Beschuldigten erhobene Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2020 erfüllt mithin sämtliche Formalien, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 6 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1 Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungsresp. Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist freilich zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden müssen, auch wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; siehe auch Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 399 StPO; Dies ., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch StPO], 4. Aufl. 2023, N. 1548; Jürg Bähler , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 399 StPO). In casu liegt (einzig) eine Berufung des Beschuldigten vor, während sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben. In seiner Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) beantragt Ersterer, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihn von der Anklage der versuchten Nötigung freizusprechen, wobei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Damit steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 2. Dezember 2020 zur Disposition. 1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius ). Diese Konstellation liegt hier mangels Erklärung der (Anschluss-) Berufung durch die Staatsanwaltschaft oder den Privatkläger vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, freilich nicht zu seinen Lasten verschärfen. 1.3 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; vgl. Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). 1.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessen-den und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo im Sinne einer Beweiswürdigungsregel bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Bestehen nach Würdigung aller vorhandenen Beweise unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet den Richter, den Beschuldigten freizusprechen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen in diesem Zusammenhang allerdings nicht, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Sie müssen sich nach der objektiven Sachlage vielmehr aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; Tophinke , a.a.O., N. 82 zu Art. 10 StPO; Jositsch / Schmid , Handbuch StPO, N. 233; Dies ., Praxiskommentar StPO, N. 4 ff. zu Art. 10 StPO; Wohlers , a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indes ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1; Tophinke , a.a.O., N. 83 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). 1.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO ‒ je mit Hinweisen). 2. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung

Dispositiv
  1. Die am 20. Januar 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt.
  2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'584.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00. B. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (...)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wie folgt geändert:
  3. B. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Februar 2019 der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Das Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'150.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 150.00) gehen im Umfang von vier Fünftel (= CHF 920.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Fünftel (= CHF 230.00) zu Lasten des Staates. IV. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pierre Comment Gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_430/2024).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 24. Oktober 2023 (460 22 222) Strafrecht versuchte Nötigung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Pierre Comment Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde A. , Privatkläger gegen B. , Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand versuchte Nötigung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2020 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 2. Dezember 2020 wurde B. in Anwendung von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Dispositivziffer 1). Die am 20. Januar 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt (Dispositivziffer 2). Des Weiteren wurden B. entsprechend Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'584.00 auferlegt (Dispositivziffer 3). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der anschliessenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Am 14. Dezember 2020 (Postaufgabe) meldete B. (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger) die Berufung gegen das obgenannte Urteil an und ersuchte um schriftliche Begründung, welche vom Strafgericht zwei Jahre später am 12. Dezember 2022 versandt wurde. Nach deren Erhalt reichte er am 2. Januar 2023 (Postaufgabe) eine begründete Berufungserklärung mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1 Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben; 2 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege" Seinen ersten Antrag präzisierte er insoweit, als er vom Schuldspruch resp. von der Anklage der versuchten Nötigung freizusprechen sei. C. Der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, verfügte am 3. Januar 2023 die Zustellung der Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), sowie an A. (nachfolgend: Privatkläger) mit dem Hinweis, innert 20 Tagen seit Empfang derselben einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen oder Anschlussberufung erklären zu können. Die Staatsanwaltschaft antwortete mit Schreiben vom 26. Januar 2023, weder einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen, noch die Anschlussberufung zu erklären. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2023 konstatierte der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, dass seitens der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben worden ist. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihre Berufungsantwort zur bereits begründeten Berufungserklärung des Beschuldigten einzureichen. Der Privatkläger wurde zur (fakultativen) Einreichung einer eigenen Berufungsantwort eingeladen. Am 23. März 2023 liess die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht ihre Berufungsantwort zukommen und begehrte, das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 2. Dezember 2020 in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen. E. Am 24. März 2023 erging eine weitere verfahrensleitende Verfügung, womit die staatsanwaltschaftliche Berufungsantwort den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme weitergeleitet und festgestellt wurde, dass der Privatkläger auf eine solche verzichtet hat. Ferner wurde dem Beschuldigten aufgrund seines Antrages um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf Art. 136 ff. StPO die Möglichkeit gegeben, zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse ein mitgeschicktes Erhebungsformular auszufüllen und die darauf aufgeführten Belege einzureichen. Im Übrigen wurde der Schriftenwechsel geschlossen und verfügt, zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden, wobei die Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen dispensiert und dem Privatkläger die eigene Anwesenheit ins freie Ermessen gestellt wurde. F. Der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, konstatierte mit Verfügung vom 2. Mai 2023, dass der Berufungskläger das Erhebungsformular gemäss lit. E hiervor innert der angesetzten Frist nicht eingereicht hat und orientierte die Parteien über die kantonsgerichtliche Intention, die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO in einem schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung sowie mit schriftlicher Urteilseröffnung zu behandeln. Demgemäss wurden der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist bis zum 17. Mai 2023 zur Mitteilung angesetzt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sind, wobei das Ausbleiben einer fristgerechten Rückmeldung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gelte. Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Berufungsklägers werde das mündliche Verfahren durchgeführt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zuzustimmen. In einem als "Plädoyer/Erklärung" betitelten Antwortbrief vom 17. Mai 2023 (Postaufgabe) brachte der Berufungskläger an der Grenze zur Unverständlichkeit zum Ausdruck, es fehle ihm das nötige Wissen, um seine Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu erteilen, und einzig das Kantonsgericht könne entscheiden bzw. feststellen, ob sich eine mündliche Verhandlung erübrige (dort Ziff. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 8). G. Aufgrund der eingegangenen Parteirückmeldungen, worin weder gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens opponiert, noch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt worden ist, erging am 24. Mai 2023 die Verfügung, die Berufung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln und auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Bezugnehmend auf ebendiese Verfügung kommentierte der Beschuldigte am 5. Juni 2023 (Postaufgabe), er habe in seiner Zuschrift vom 17. Mai 2023 gemäss lit. F Abs. 2 hiervor erklärt, weshalb seine "Zustimmung zur Verfahrensform ausgeschlossen" und einzig dem Kantonsgericht belassen sei, ob sich die mündliche Verhandlung erübrige. Nach dem Grundsatz des fair trial müsse ihm "die Kenntnis zukommen", und die Verfügung vom 24. Mai 2023 bleibe "der Unklarheit überlassen" (Abs. 1 bis Abs. 3 des Schreibens des Beschuldigten vom 5. Juni 2023 [Postaufgabe]). Diese ‒ wiederum kaum verständlich formulierte Eingabe ‒ wurde gemäss Verfügung vom 7. Juni 2023 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Auszug aus den Erwägungen I. Formelles (...) 4. Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt (Art. 110 Abs. 4 StPO). Mit der Begründung seines Rechtsmittels bewegt sich der Berufungskläger an der Grenze zum Unverständlichen, was insbesondere daran liegt, dass er mit juristischen Fachbegriffen um sich wirft, deren Bedeutung ihm jedoch letztlich verschlossen bleibt. Da es sich bei seiner Eingabe indes um eine Laienberufung handelt, an welche nicht allzu hohe Anforderungen punkto Formulierung zu stellen sind, und der Sinngehalt seiner Vorbringen zur Hauptsache gedeutet werden kann, erscheint eine Rückweisung zur Überarbeitung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO wenig opportun. 5. Die vom Beschuldigten erhobene Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2020 erfüllt mithin sämtliche Formalien, weshalb darauf einzutreten ist. 6. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1 Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungsresp. Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist freilich zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden müssen, auch wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; siehe auch Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 399 StPO; Dies ., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch StPO], 4. Aufl. 2023, N. 1548; Jürg Bähler , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 399 StPO). In casu liegt (einzig) eine Berufung des Beschuldigten vor, während sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben. In seiner Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) beantragt Ersterer, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihn von der Anklage der versuchten Nötigung freizusprechen, wobei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Damit steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 2. Dezember 2020 zur Disposition. 1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius ). Diese Konstellation liegt hier mangels Erklärung der (Anschluss-) Berufung durch die Staatsanwaltschaft oder den Privatkläger vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, freilich nicht zu seinen Lasten verschärfen. 1.3 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; vgl. Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). 1.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessen-den und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo im Sinne einer Beweiswürdigungsregel bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Bestehen nach Würdigung aller vorhandenen Beweise unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet den Richter, den Beschuldigten freizusprechen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen in diesem Zusammenhang allerdings nicht, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Sie müssen sich nach der objektiven Sachlage vielmehr aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; Tophinke , a.a.O., N. 82 zu Art. 10 StPO; Jositsch / Schmid , Handbuch StPO, N. 233; Dies ., Praxiskommentar StPO, N. 4 ff. zu Art. 10 StPO; Wohlers , a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indes ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1; Tophinke , a.a.O., N. 83 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). 1.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO ‒ je mit Hinweisen). 2. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung 2.1 Vorgeschichte 2.1.1. C. und A. vermieteten ab dem 1. November 2014 eine Wohnung in X. an D. . Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich im Sommer oder Herbst 2016, entstand Streit zwischen den Parteien des Mietverhältnisses. D. warf der Vermieterschaft im Wesentlichen vor, ihn über die Fläche des Mietobjekts getäuscht zu haben und die Nebenkosten zu seinen Ungunsten falsch abzurechnen. Im September oder Oktober 2016 stellte er seine weiteren Mietzinszahlungen ein, worauf die Vermieterschaft das Mietverhältnis nach erfolgloser Abmahnung mit Wirkung per 31. Januar 2017 ausserordentlich kündigte. Da der Mieter indes nicht willens war, das Mietobjekt zu verlassen, wurde am 28. Februar 2017 ein Exmissionsgesuch gestellt, welches mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, vom 13. April 2017 gutgeheissen worden ist. D. wurde angewiesen, die Mietwohnung bis spätestens am 1. Mai 2017 zu verlassen (S. 19 ff. der beigezogenen Akten des Mietausweisungsverfahrens, nachfolgend mit Präfix "M" gekennzeichnet). Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mit Entscheid vom 7. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat, und es setzte dem Mieter eine neue Frist zur Rückgabe des Mietobjekts bis zum 19. Juni 2017 an (act. M62 ff.). Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels von D. abgewiesen (act. M74 in fine). Dieser zog die Angelegenheit letztinstanzlich an das Bundesgericht weiter, welches mit Verfügung vom 15. Juni 2017 die mieterseits beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies (act. M83 ff.) und mit Urteil 4D_37/2017 vom 14. Juli 2017 sodann nicht auf seine Beschwerde eintrat (act. M88 ff.). Am 20. Juni 2017 beauftragte der Präsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, die Ortspolizei Y. mit der Vollstreckung der Mieterausweisung (act. M86), welche am 4. und 5. Juli 2017 mit einem kooperativen Mieter durchgeführt werden konnte (act. M96). Während des ganzen Exmissionsverfahrens wurde D. vom Beschuldigten begleitet und unterstützt, wobei fast sämtliche Eingaben an die verschiedenen Gerichte von ihnen beiden gemeinsam unterzeichnet worden sind (act. M34, act. M45, act. M48, act. M53, act. M57 sowie act. M59). Überdies führte der Berufungskläger selbst Telefonate und elektronische Korrespondenz mit der Gemeindeverwaltung Y. sowie mit der Vermieterschaft (act. M87b, act. M87f bis act. M87i und act. 61 ff.). 2.1.2. Für die vorliegende Angelegenheit von Belang ist ferner die persönliche Vergangenheit von D. . Es handelt sich bei ihm um einen Betroffenen im Sinne von Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13; act. 467). In dieser Eigenschaft wurde er am 20. Juni 2017 durch eine Delegation der vom Bundesrat eingesetzten Unabhängigen Expertenkommission (UEK) Administrative Versorgungen an seinem damaligen Wohnort in X. interviewt (act. 69, act. 71, act. 73, act. 77, act. 153, act. 155, act. 245, act. 335 sowie act. 337). (...) 2.2 E-Mail des Beschuldigten vom 22. Juni 2017 an den Privatkläger 2.2.1. Gemäss dem zur Anklageschrift mutierten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019 habe der Beschuldigte als Vertreter von D. die Kommunikation mit dem Privatkläger und dessen Ehefrau übernommen. Zwischen dem 11. und dem 22. Juni 2017 soll er von seinem früheren Wohnort in Z. aus insgesamt sieben E-Mails an das Vermieterehepaar versandt haben, welche darauf abgezielt hätten, die Ausweisung des Mieters D. zu verschieben oder zu verhindern. Namentlich habe er am 22. Juni 2017 eine E-Mail mit folgendem Wortlaut an den Privatkläger und dessen Ehefrau adressiert: "Guten Tag Herr A. und Frau C. , Am 20.6. waren vier Leute der UEK und ein Fernsehteam vor Ort in der Wohnung: Dass die Wohnfläche weder 80.2 noch 70 sondern effektiv 55 m2 hat, steht klar fest, ebenso weitere Tatsachen, die via Schnellverfahren kriminell ignoriert wurden und im materiellen Prozess gemäss Art. 29a BV längst hätten festgestellt werden können, denn es offenbart sich ein anderes Bild, wo de facto 'sehr unangenehme Vorgänge' nur in eine Seite/Richtung hindeuten und wie genannt längst geklärt wären. Die UEK begrüsst den von Herrn D. friedsam angebotenen Vorschlag ll, wo einzig dann 'unangenehme Vorgänge' nicht und nie mehr zur Diskussion stehen müssten und auch der erwähnte ausstehende Prozess gemäss Art. 29a BV abzubieten wäre. Am Tag der Räumung ‒ sollte dies anfallen ‒ wird die Presse vor Ort sein, wo Herr D. Fakten öffentlich dokumentiert freigibt und erklärt, dass er weder zuständig noch verantwortlich ist, weshalb er als Vertriebener alles stehen lässt und u.a. direkt via Begleitung und Wissen der Presse u.a. an die Staatsanwaltschaft geht, Anzeige erstattet, dann mit dem Filmmaterial u.a. ins Netz geht und weiter, denn dann muss er zur Würde und zum Anstand klarlegen, was Sache ist. Er hat schon am 20.6. der UEK erklärt, dass dies nur bei Notwendigkeit passiert und er die friedsame Variante stets bevorzugt, was er lhnen überlässt zu entscheiden und abzuwägen, friedfertig und unter Erwachsenen. lch bitte Sie, mir lhre geschätzte Abwägung mitzuteilen. Danke. Freundliche Grüsse B. (...)" Mit dieser Nachricht habe der Beschuldigte gemäss Anklage die Absicht verfolgt, auf die freie Willensbildung des Privatklägers und dessen Ehefrau einzuwirken, damit sie von der Ausübung ihres gerichtlich festgestellten Rechts auf Ausweisung von D. abgehalten werden. Wie von Ersterem gewollt, habe das Vermieterehepaar deswegen tatsächlich befürchtet, im Nachgang an die Exmission des säumigen Mieters eine öffentliche Diffamierung durch den Berufungskläger gegenwärtigen zu müssen. Schlussendlich habe sich die Vermieterschaft aber dennoch nicht davon abhalten lassen (S. 2 des Strafbefehls vom 19. Februar 2019). Das Strafgericht hat den angeklagten Sachverhalt nach Anhörung des Beschuldigten, des Privatklägers sowie von D. und Würdigung der vorliegenden Beweise als erstellt erachtet (E. I./5. des angefochtenen Urteils). 2.2.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die vorstehend in E. II./2.2.1 verbaliter wiedergegebene E-Mail am 22. Juni 2017 selbst verfasst und an die elektronische Adresse des Privatklägers (...) gesandt hat (act. 77). Sowohl im Vorverfahren gegenüber den Untersuchungsbehörden als auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Strafgerichtspräsidenten hat er diesen Umstand explizit anerkannt (Zeilen 50 bis 52 auf S. 2, Zeilen 77 f. sowie Zeilen 87 f. auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 30. Juli 2019 / act. 325 und act. 327; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 5 / act. 423). Auch im Berufungsverfahren stellt der Beschuldigte diese Tatsache nicht in Abrede (Ziff. 3.7 Abs. 1 in fine auf S. 6 der begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 [Postaufgabe]). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Juni 2017 dem Privatkläger für den Fall dessen Festhaltens an der (Zwangs-) Räumung des von D. bewohnten Mietobjekts eine Strafanzeige sowie eine Veröffentlichung von angeblichen, im vorangegangenen Exmissionsverfahren jedoch gerichtlich verneinten Missständen in der Presse und im Internet in Aussicht gestellt hat. 2.2.3.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, das angefochtene Urteil berücksichtige weder das vorangegangene "Droh-Mail" des Privatklägers vom 19. Juni 2017, noch die weitere Korrespondenz zwischen ihnen beiden (a.a.O., Ziff. 1.1 auf S. 2), wodurch der Sachverhalt in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK "krass unvollständig wie aktenwidrig" festgestellt worden sei (a.a.O., Ziff. 1.2 auf S. 2). Die "Droh-Worte" des Privatklägers seien der "provokante Auslöser" für den Willen von D. gewesen, jenen wissen zu lassen, dieser werde am Tag der Räumung "Tatsachen/Fakten" veröffentlichen (a.a.O., Ziff. 2.2 lit. a Abs. 3 auf S. 3). Aufgrund der Äusserungen des Privatklägers, wonach dem Mieter "eine letzte Gelegenheit" gegeben werde, die Sache "mit einem Rest an Würde und im Anstand" zu Ende zu bringen, wodurch "für beide Seiten sehr unangenehme Vorgänge noch gestoppt werden könnten", habe sich D. angegriffen und provoziert gefühlt. Infolgedessen habe Letzterer "blockiert", worauf der Beschuldigte lediglich den Privatkläger über das Vorhaben von D. informiert haben will (a.a.O., Ziff. 3.4 Abs. 3 auf S. 5). 2.2.3.2 (a) Es ist richtig, dass keine eingehende Auseinandersetzung mit den E-Mails des Privatklägers an den Beschuldigten Eingang in die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils gefunden hat. Freilich bestand hierzu auch kein Anlass. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Daraus folgt die Verpflichtung der (Gerichts-) Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. für das strafrechtliche Rechtsmittelverfahren Art. 82 Abs. 4 StPO). (b) Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Äusserungen des Privatklägers

– insbesondere auch diejenigen in dessen E-Mail vom 19. Juni 2017 ‒ für die Feststellung, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ereignet hat, von Belang sein könn- ten, weshalb das Strafgericht nicht gehalten war, in seiner Urteilsbegründung näher auf diesen unwesentlichen Punkt einzugehen. Als Bestandteil der Verfahrensakten wurden diese Unterlagen vom Vorderrichter jedenfalls zur Kenntnis genommen und ‒ soweit relevant ‒ bei der Urteilsfindung mitberücksichtigt. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang denn auch lediglich geltend, D. habe sich durch gewisse privatklägerische Formulierungen angegriffen und provoziert gefühlt. Bei diesem Argumentarium verkennt er, dass nicht das Verhalten von D. oder dasjenige des Privatklägers, sondern seine eigenen Handlungen bzw. E-Mails Gegenstand des Strafverfahrens bilden. Überdies boten die Aussagen des Privatklägers in der streitgegenständlichen Korrespondenz entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Ansicht keinen Anlass zu Provokation oder gar Retorsion ‒ im Gegenteil. In der E-Mail vom 19. Juni 2017 wurde dem Mieter entgegenkommenderweise angeboten, das Mietobjekt erst eine Woche später am 26. Juni 2017 abzugeben, obwohl D. die Wohnung gemäss vollstreckbarem Gerichtsentscheid noch gleichentags bis 12:00 Uhr geräumt und einwandfrei gereinigt hätte verlassen müssen (act. 75; act. M76 Dispositivziffer 3). Mit der Formulierung, die Sache "mit einem Rest an Würde und im Anstand" zu Ende zu bringen, wollte der Privatkläger offenkundig an die Vernunft seines Mieters appellieren, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern zu respektieren, nachdem das Bundesgericht vier Tage zuvor die mieterseits beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte (act. M85 Dispositivziffer 1; siehe auch supra E. II./2.1.1). Ebenso wenig kann im weiteren vom Berufungskläger monierten Passus, wonach "für beide Seiten sehr unangenehme Vorgänge noch gestoppt werden könnten", eine ungebührliche Provokation seitens des Privatklägers erblickt werden. Damit wurde der säumige Mieter bloss gebeten, im Interesse beider Parteien die Wohnung von selbst zu verlassen, bevor der Privatkläger gezwungen wird, die Vollstreckung der Ausweisung nötigenfalls manu militari durch die Polizei zu veranlassen. 2.2.3.3 Die berufungsklägerische Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt durch Nichtberücksichtigung der "Droh-Mails" des Privatklägers an den Beschuldigten "krass unvollständig wie aktenwidrig" festgestellt, erweist sich mithin als unbegründet. 2.2.4.1. Des Weiteren beanstandet der Berufungskläger, das Strafgerichtspräsidium habe zu Unrecht angenommen, er habe auf die freie Willensbildung des Privatklägers und dessen Ehefrau einschränkend einwirken wollen, um sie von der Ausübung ihres gerichtlich festgestellten Rechts auf Exmission von D. abzuhalten (Ziff. 3.4 Abs. 1 auf S. 5 der begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 [Postaufgabe]). Dass er versucht habe, die Ausweisung zu verhindern, stehe "krass im Widerspruch zur tatsächlichen Situation"; vielmehr habe er "das pure Gegenteil" beabsichtigt (a.a.O., Ziff. 3.2 lit. b Abs. 3 f. auf S. 4 und Ziff. 3.3 lit. a auf S. 5). Wie der im vorinstanzlichen Verfahren angeblich unberücksichtigt gebliebene Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeige, habe sich jener "positiv engagiert", worauf die Wohnungsabgabe "vernünftig und friedsam" vereinbart worden sei. Der einzige Grund für die anschliessende Eskalation und das Scheitern seiner Vermittlungsbemühungen liege in der bedrohlichen, Würde und Ehre angreifenden E-Mail des Privatklägers vom 19. Juni 2017 (a.a.O., Ziff. 2.2 lit. a Abs. 1 f. auf S. 3 sowie Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4 Abs. 1 bis Abs. 3 auf S. 5). 2.2.4.2. Den Ausführungen des Berufungsklägers, er habe die gerichtlich genehmigte Ausweisung von D. weder verhindern noch verzögern wollen, sondern durch Betätigung als Schlichter eine "vernünftige und friedsame" Wohnungsabgabe angestrebt, kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. (a) In seiner begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) bringt der Beschuldigte vor, die von D. gemietete Wohnung habe diverse Mängel aufgewiesen, wie namentlich eine "effektiv massiv kleinere Wohnnutzungsfläche", was sich bei der Nebenkostenverteilung zu Lasten des Mieters ausgewirkt habe (dort Ziff. 3.6 auf S. 6). Diese angeblichen "Tatsachen" (Mängel bzw. Missstände) seien gemäss dem Berufungskläger in seiner E-Mail vom 22. Juni 2017 an den Privatkläger (act. 77) "via Schnellverfahren kriminell ignoriert" worden. Hierbei verkennt er freilich, dass sowohl das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (act. M21) als auch ‒ auf zivilrechtliche Berufung hin ‒ das Obergericht des Kantons Bern (act. M72 bis act. M74) die Einwände eingehend geprüft und als nicht näher dargelegte Behauptungen, welche in keiner Weise auch nur ansatzweise mit Beweismitteln belegt wurden, zurückgewiesen haben. So wurde etwa festgestellt, dass der Mietvertrag gar keine Angaben zur Wohnfläche enthielt (act. M73). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte dann doch, nicht in Abrede zu stellen, dass D. das Mietobjekt gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern bis spätestens am 19. Juni 2017 in geräumtem und gereinigtem Zustand hätte verlassen müssen (Zeilen 89 ff. auf S. 3 des entsprechenden Protokolls / act. 327). Er sei nicht immer glücklich gewesen mit dem Vorgehen des Mieters, weshalb er diesem auch schon habe sagen müssen, es werde ihm "jetzt langsam zu bunt" (a.a.O., Zeilen 46 bis 48 auf S. 2 / act. 325). In derselben Einvernahme behauptete er aber erneut, der Privatkläger habe "bezüglich der Quadratmeter im Mietvertrag etwas anderes geschrieben", als korrekt gewesen wäre (a.a.O., Zeilen 106 f. auf S. 3 / act. 327). Nach der Überweisung an das Strafgericht teilte er am 6. November 2019 (Postaufgabe) dem Vorderrichter mit, Gegenstand der Verfilmung der Lebensgeschichte von D. sei u.a. die lückenlose Aufdeckung der "A. -Sache" (act. 363). Am 1. Dezember 2020, dem Tag vor dem zweiten Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wechselte der Beschuldigte den Ton und schrieb dem Privatkläger sowie dessen Ehefrau, er habe sich "idiotisch" leiten lassen, obschon ihm die Rechtslage bewusst gewesen sei (act. 685). Letztlich gab er anlässlich seiner Befragung vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll, gewusst zu haben, dass D. die Mietzinszahlungen eingestellt hatte (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 2 f. / act. 675 und act. 677). Auch wenn die Aussagen des Berufungsklägers im Verlaufe des Verfahrens ambivalent ausgefallen sind, besteht aufgrund des Ausgangs des mietrechtlichen Exmissionsverfahrens, der erwähnten Äusserungen in der Einvernahme vom 30. Juli 2019, in der E-Mail vom 1. Dezember 2020 und vor Strafgericht kein Zweifel, dass beim Beschuldigten das Wissen, wonach D. infolge der ausgesprochenen Zahlungsverzugskündigung kein Recht hatte, sich nach dem 19. Juni 2017 weiterhin in der im Eigentum des Privatklägers stehenden Mietwohnung aufzuhalten, vorhanden war. (b)  Hinsichtlich seines Willens führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 30. Juli 2019 aus, er habe mit der inkriminierten E-Mail vom 22. Juni 2017 "nichts bezwecken" wollen. Es sei ihm lediglich darum gegangen, den Privatkläger darüber zu informieren, was ihm D. gesagt habe. Er habe die Angelegenheit schliesslich friedlich beilegen wollen (Zeilen 102 ff. auf S. 3 des entsprechenden Protokolls / act. 327). Niemals wäre er auf die Idee gekommen, dass die streitgegenständlichen Äusserungen vom Privatkläger als Absicht, diesen zu diffamieren, verstanden werden könnten. Beide hätten es "eigentlich immer gut zusammen" gehabt. Der Beschuldigte habe quasi mit ihm zusammengearbeitet (a.a.O., Zeilen 152 bis 154 auf S. 4 f. / act. 329 und act. 331). Wortlaut und Inhalt der damaligen Nachricht des Beschuldigten lassen jedoch keinerlei Absicht zur Deeskalation oder Vermittlung erkennen, weshalb seine soeben wiedergegebenen Aussagen als reine Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden müssen. Dem Inhaber eines klei- nen (...)-Fachgeschäfts (act. 425) eine öffentliche Blossstellung und Diffamierung in Aussicht zu stellen für den Fall, dass er an der Durchsetzung eines ihm gerichtlich zugesprochenen Rechts festhalte (act. 77), ist etwa im gleichen Masse (un-) geeignet, einen Streit zu schlichten, wie Brandbeschleuniger ein taugliches Mittel zur Bekämpfung einer Feuersbrunst darstellt. Die Absicht, auf die freie Willensbildung des Privatklägers sowie dessen Ehefrau einzuwirken und nicht bloss zu informieren, ergibt sich insbesondere aus der Formulierung, wonach es dann zur Veröffentlichung von angeblichen (gerichtlich indessen verneinten) Missständen kommen werde, wenn der Privatkläger die (Zwangs-) Räumung des Mietobjekts veranlassen sollte (act. 77): "Am Tag der Räumung ‒ sollte dies anfallen ‒ wird die Presse vor Ort sein, wo Herr D. Fakten öffentlich dokumentiert freigibt (...) und u.a. direkt via Begleitung und Wissen der Presse u.a. an die Staatsanwaltschaft geht, Anzeige erstattet, dann mit dem Filmmaterial u.a. ins Netz geht und weiter (...)." Dieser Passus konnte sinnvollerweise gar nicht anders als im Sinne eines Einschüchterungsversuchs vom Urheber verfasst und vom Adressaten verstanden werden. Nach dem Dafürhalten des Privatklägers, welcher über längere Zeit mit dem Beschuldigten und D. kommunizierte, handle es sich nicht um die Sprache von Letzterem, sondern um eine "Botschaft" des Berufungsklägers (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 8 / act. 429). D. will nach seinen eigenen Angaben zwar die Schreibaufträge erteilt haben, doch scheint er die vom Beschuldigten ausgearbeiteten Texte vor dem Versand gar nicht gelesen zu haben (a.a.O., S. 9 f. / act. 431 sowie act. 433), womit fraglich bleibt, inwiefern jener hinsichtlich der geführten Korrespondenz überhaupt im Bild war. Die Federführung im Kontakt mit dem Privatkläger scheint unter diesen Umständen vielmehr beim Beschuldigten als bei D. gelegen zu sein. Auch wenn der Intervention des Beschuldigten letzten Endes kein Erfolg beschieden war, da der Privatkläger an der Exmission festhielt, so hat jener sein Ziel nur knapp verfehlt, zumal seine harsche Wortwahl ‒ wie zu erwarten war ‒ beim Adressaten nicht einfach abgeprallt ist. Wie der Privatkläger anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, wussten er und seine Ehefrau von den Kontakten zwischen seinem Mieter und einem Fernsehteam (a.a.O., S. 8 / act. 429). Seine Ehefrau sei wegen der E-Mail vom 22. Juni 2017 "kaputt" gewesen. Sie habe Angst vor einer Veröffentlichung in den Medien und der Vernichtung ihrer Existenz als Selbständigerwerbende gehabt. Da sie mit ihrem kleinen (...)-Fachgeschäft auf Kunden angewiesen und folglich verwundbar gewesen seien, hätten sie dann "zusammenpacken" können. Seine Ehefrau habe bei diesem Gedanken gezittert und nicht mehr geschlafen, weshalb er sie sogar zum Arzt habe bringen müssen. Der Beschuldigte habe es geschafft, sie einzuschüchtern, sodass sie habe aufgeben wollen, doch der Privatkläger habe ihr gesagt, sie sollten das Ausweisungsverfahren durchziehen (a.a.O., S. 6 bis S. 8 / act. 425 ff.). An seinem Willen, die Räumung des Mietobjekts trotz Kenntnis der Rechtslage zu verzögern oder gar zu verhindern, besteht daher kein Zweifel. Nachdem alle mietrechtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft waren und die Exmission kurz bevorstand, wechselte er willentlich zur Taktik der Einschüchterung, wobei er die damit einhergehende Einwirkung auf die freie Willensbildung und -betätigung des Privatklägers sowie dessen Ehefrau zumindest billigend in Kauf nahm. (c)  Dass der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt ist, sich einschüchternder Mittel zu bedienen, wenn sich diese Angelegenheit nicht nach seinen eigenen Vorstellungen entwickelte, zeigt auch sein Verhalten gegenüber der Gemeindeschreiberin von Y. , welche mit der Organisation der Räumung betraut war. Gemäss Aktennotiz des Sekretärs des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Juni 2017 sei ihm von der Gemeindeschreiberin rapportiert worden, der "Berater" von D. , wobei es sich nur um den Beschuldigten handeln kann, habe an dem Tag angerufen und ihr "Gottschand wüescht gseit", nachdem sie kurz davor mit dem auszuweisenden Mieter telefoniert gehabt habe. Die Gemeindeschreiberin habe auf den Gerichtssekretär einen eingeschüchterten Eindruck gemacht, wobei er die Ursache für ihr Befinden vor allem dem Telefonat mit dem "Berater" zugeschrieben hat (act. M87b). Tags darauf meldete sich der Berufungskläger per E-Mail und warf ihr vor, vom "verbrecherischen Akt" der Ausweisung resp. der Aussetzung eines Verdingopfers Kenntnis zu haben und stellte ihr in Aussicht, gegen "die Involvierten" Strafuntersuchungen zu lancieren (act. M87h). Im Wissen um die Verpflichtung von D. seitens des Obergerichts des Kantons Bern, das Mietobjekt in geräumtem und gereinigtem Zustand abzugeben, forderte der Beschuldigte mit E-Mails vom

4. Juli 2017 (act. M87i) und 6. Juli 2017 (act. 87g) an die Gemeindeschreiberin, ihm für seine Dienste eine "Zügelvergütung" auszurichten und mahnte: "Muss das sein, dass ich Herrn Dr. E. und der UEK Bern mitteile, dass man Herrn D. das nicht zahlen will? Herr D. wird die Schlüssel abgeben bei Bezahlung der Hilfen incl. Autoleihe, und wir werden weiterleiten, wie damit umgegangen wird" (act. M87i; Hervorhebung von "ich" durch den Gerichtsschreiber). 2.2.4.3  Nach dem soeben Ausgeführten ist übereinstimmend mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Berufungskläger ob der Verpflichtung von D. , das geräumte sowie gereinigte Mietobjekt bis spätestens am 19. Juni 2017 zu verlassen, wusste und die Zwangsräumung durch Inaussichtstellen einer öffentlichen Blossstellung bzw. Diffamierung des Vermieterehepaares zumindest hinauszögern wollte. Seine Rüge, das Strafgerichtspräsidium habe den Sachverhalt in Bezug auf die von ihm verfolgten Ziele resp. seines Willens falsch festgestellt, geht damit fehl. 2.3  Fazit zur Sachverhaltsfeststellung Das Berufungsgericht schliesst sich in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich den erstinstanzlichen Erwägungen an, wonach der Sachverhalt gemäss dem zur Anklageschrift mutierten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019 erstellt ist. Soweit der Beschuldigte eine unvollständige sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch den Vorderrichter rügt, ist seine Berufung als unbegründet abzuweisen.

3.  Rechtliche Würdigung 3.1  Das Strafgericht kam in seinem Urteil vom 2. Dezember 2020 zum Schluss, der Beschuldigte habe sich durch die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Handlungen, welche es als erstellt erachtet hat, einer versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zur Begründung hat es erwogen, der Privatkläger und seine Ehefrau seien selbständig erwerbend gewesen und hätten eine kleine (...)-Unternehmung betrieben, weshalb die angedrohte öffentliche Diffamierung äusserst schnell existenzbedrohend geworden wäre. Die Intensität des angewandten Zwangs sei nach objektiver Betrachtung ohne Weiteres geeignet gewesen, den Willen des Vermieterehepaares zu beugen und dieses zum gewünschten Verhalten zu bestimmen. Hierbei habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Da sich der Privatkläger und dessen Ehefrau trotz tauglicher Drohung nicht von der Ausweisung von D. hätten abhalten lassen, sei es vorliegend beim Nötigungsversuch geblieben (E. I./6. auf S. 8 Abs. 3 f. sowie auf S. 9 Abs. 1 f. des angefochtenen Urteils). Den Einwand des Beschuldigten, dieser habe als "Zwischenfigur" im Auftrag von D. lediglich dessen Wille wiedergegeben, liess der Vorderrichter nicht gelten, da Ersterer nicht als willenloses Werkzeug von D. erscheine (a.a.O., E. I./6. auf S. 7 Abs. 3). Ebenso verworfen wurde das Vorbringen, der Beschuldigte habe aufgrund des Versands der inkriminierten E-Mail am 22. Juni 2017 ‒ mithin nach dem Besuch der Expertenkommission und der Erstellung der Filmaufnahmen ‒ gar keinen Einfluss mehr auf den Inhalt der Ausstrahlung nehmen können, zumal weitere Aufnahmen nicht ausgeschlossen gewesen seien, und durch Einreden auf D. nach wie vor ein Beeinflussungspotenzial bezüglich des zu veröffentlichenden Inhalts bestanden habe. Dieser habe überdies bestätigt, dass seine Schilderung der mietrechtlichen Angelegenheit gefilmt worden sei, und der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, der gewitterte "Skandal" würde als Gegenstand der Verfilmung aufgedeckt (a.a.O., E. I./6. auf S. 8 Abs. 1). Erfolglos blieb schliesslich auch die Remonstration des Beschuldigten, wonach er bloss die Verbreitung von (wahren) Tatsachen in Aussicht gestellt und sich damit eines zulässigen (Druck-) Mittels bedient habe, weil dies nach der Überzeugung des Strafgerichts nicht die richtige Vorgehensweise gewesen sei, wobei der Beschuldigte von der Rechtslage gewusst habe (a.a.O., E. I./6. auf S. 8 Abs. 2). 3.2  In seiner begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) kritisiert der Beschuldigte die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in zweierlei Hinsicht: Zum einen rügt er, das Strafgericht habe zu Unrecht auf eine Einflussmöglichkeit seinerseits bezüglich der in Aussicht gestellten Veröffentlichung geschlossen (dort Ziff. 2.3 auf S. 3 und Ziff. 3.4 Abs. 1 sowie Ziff. 3.4 lit. b auf S. 5). Zum anderen macht er sinngemäss geltend, nicht er, sondern D. sei als tatsächlichen Urheber für das Geschriebene verantwortlich (a.a.O., Ziff. 2.2 lit. a Abs. 3 ff. auf S. 3, Ziff. 3.2 lit. a in fine auf S. 4, Ziff. 3.4 Abs. 4 und Ziff. 3.4 lit. a auf S. 5, Ziff. 3.5 lit. b sowie Ziff. 3.7 auf S. 6). 3.3.1  Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 137 IV 326 E. 3.6; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB). 3.3.2  Das objektive Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des (zukünftigen) Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht erforderlich, ebenso wenig die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie Panik oder Angstlähmung. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann resp. bestimmt (BGE 106 IV 125 Regeste und E. 2; Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 25 f. sowie N. 28 zu Art. 181 StGB). Es ist auch möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidriger Vorteile zu missbrauchen, so wenn beispielsweise einer Person, welche sich in einem anderen Zusammenhang strafbar gemacht hat und die Einleitung eines Strafverfahrens befürchtet, eine bestimmte Handlungsweise, ein Dulden oder Unterlassen aufgezwungen wird, worauf kein Anspruch besteht und was selbst mit der Verwirklichung des Angedrohten im Sinne der Einreichung einer Strafanzeige nicht erreicht werden könnte ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 39 zu Art. 181 StGB). Demgegenüber liegt bloss eine straflose Druckausübung vor, wenn der ausgeübte Druck nicht zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 37 zu Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile kann ihren Anlass auch in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben, womit die Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung entfällt ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich wahrmachen will oder dazu überhaupt in der Lage wäre, ist unwesentlich. Bereits der entsprechende Anschein kann die Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen, solange dieser die Täuschung nicht durchschaut (BGE 122 IV 322 E. 1a; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 5 N. 8; Stefan Trechsel / Martino Mona , in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 36 zu Art. 181 StGB). Wirkt die ausgesprochene Drohung von vornherein nicht motivierend auf das Opfer, namentlich weil dieses von einem schlechten Witz oder Bluff ausgeht, fehlt es an der Androhung ernstlicher Nachteile ( Trechsel / Mona , a.a.O., N. 36 zu Art. 181 StGB). Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Nicht jedes rüpelhafte Verhalten oder dreiste Auftreten gegenüber dem anderen bildet freilich ein tatbestandsmässiges Inaussichtstellen von ernstlichen Nachteilen. Nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen macht die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 5 N. 9; Trechsel / Mona , a.a.O., N. 5 und N. 9 zu Art. 181 StGB; Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 34 zu Art. 181 StGB ‒ je mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist freilich zu beachten, dass die Versuchstauglichkeit nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen ist (so treffend der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seinem Urteil 15Os73/00 vom 3. Mai 2001). 3.3.3  In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; BGer 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 4.1; BGer 6B_510/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). 3.3.4  Entgegen den allgemeinen Grundsätzen indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist nur unrechtmässig, (1.) wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, (2.) wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder (3.) wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 5 N. 15 f.; Trechsel / Mona , a.a.O., N. 10 bis N. 13 zu Art. 181 StGB ‒ je mit weiteren Hinweisen). Letzterer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert. Ob missbräuchliche bzw. sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, welcher Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des andern ihre Grenze ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB). 3.4  Die berufungsklägerische Rüge, wonach es entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen in casu am objektiven Tatbestandsmerkmal der Androhung eines ernstlichen Nachteils fehle, weil der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Veröffentlichung negativer Äusserungen über den Privatkläger und dessen Ehefrau gehabt habe, verfängt nicht. Wie bereits unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur dargelegt (vorstehende E. II./3.3.2), ist im Rahmen von Art. 181 StGB irrelevant, ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich wahrmachen will oder dazu überhaupt in der Lage ist, zumal bereits der entsprechende Anschein die Freiheit des Opfers beeinträchtigen kann, solange dieses die Täuschung nicht durchschaut. Indem der Beschuldigte am 22. Juni 2017 dem Vermieterehepaar geschrieben hat, D. werde ‒ falls an der Ausweisung festgehalten werden sollte ‒ am Tag der Räumung in Anwesenheit der Presse angebliche Missstände zur Veröffentlichung freigeben, Strafanzeige erstatten und diesbezügliche Filmaufnahmen ins Internet stellen, suggerierte er, bei Verzicht auf die Exmission oder deren Hinausschiebung D. vom entsprechenden Vorhaben abhalten zu können, womit er zumindest den begründeten Anschein erweckte, der Eintritt des (zukünftigen) Nachteils sei von seinem Willen abhängig. Dass das Interview mit D. bereits zwei Tage zuvor am 20. Juni 2017 stattgefunden hatte (supra E. II./2.1.2), vermag daran nichts zu ändern. Wie der Vorderrichter nämlich zu Recht darauf hingewiesen hat, sagte D. vor Strafgericht aus, die "Geschichte von A. " sei damals tatsächlich aufgenommen worden, und der Privatkläger könne von Glück reden, dass die UEK Administrative Versorgungen diesen Teil seiner Lebenserzählung schlussendlich nicht [veröffentlicht] habe (E. I./6. auf S. 8 Abs. 1 des angefochtenen Urteils; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 11 f. / act. 435 und act. 437). Das Bestehen von Kontakten zwischen D. und einem Fernsehteam war dem Vermieterehepaar bekannt (obige E. II./2.2.4.2/b). Überdies konnten der Privatkläger und dessen Ehefrau eine (erneute) Anwesenheit des Fernsehteams bei der Räumung, welche sodann erst am 4. und 5. Juli 2017 vollzogen wurde, nicht ausschliessen (vorstehende E. II./2.1.1). Die in Aussicht gestellte Blossstellung hat beim Privatkläger und dessen Ehefrau ernsthafte Existenzängste geschürt. Ein tadelloser Ruf ist für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit äusserst wichtig, weshalb deren Bangnis vollkommen nachvollziehbar ist und mitnichten als überempfindliche Reaktion abgetan werden kann. Wie der Privatkläger einleuchtend dargelegt hat, gelang es dem Beschuldigten, namentlich seine Ehefrau massgeblich einzuschüchtern, sodass sie tatsächlich aufgeben wollte (supra E. II./2.2.4.2/b). Die Zwangsintensität und die Ernsthaftigkeit der angedrohten Nachteile erscheinen mithin auch bei Anwendung eines objektiven Massstabs geeignet, eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Da der Privatkläger dem ausgeübten Druck standgehalten und dennoch an der Mieterausweisung festgehalten hat, misslang letzten Endes die Bestimmung seiner Willensbildung und -betätigung durch den Beschuldigten, sodass die Tat im Stadium des Versuchs geblieben ist. Dieser ist als tauglich sowie vollendet zu qualifizieren, zumal der Berufungskläger alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, und der Taterfolg bloss aufgrund äusserer Umstände ausgeblieben ist. 3.5  Auch mit seinem weiteren Vorbringen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ihn anstatt D. für die angeklagten Handlungen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen, weil er als "Zwischenfigur" bloss "Tatsachen" resp. den bereits getroffenen Entscheid des Mieters übermittelt habe, vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen (obige E. II./2.2.4.2/b), sagte der Privatkläger vor dem Strafgericht aus, bei der E-Mail vom 22. Juni 2017 handle es sich nicht um die Sprache D. s, sondern um eine "Botschaft" des Beschuldigten, wobei auch die Berufungsinstanz den klaren Eindruck gewonnen hat, dass Letzterem die federführende Rolle bei der Kommunikation nach aussen zugekommen ist. Doch selbst wenn D. dem Berufungskläger die E-Mail vom 22. Juni 2017 verbaliter diktiert haben sollte, was nach dem Gesagten sehr unwahrscheinlich erscheint, müsste sich dieser die ungefilterte Weiterleitung des strafrechtlich relevanten Inhalts anrechnen lassen. Der Hinweis auf das Einverständnis oder einen Auftrag von D. vermag den Berufungskläger in Anbetracht seines Wissens über die Rechtslage offensichtlich nicht zu entlasten (vorstehende E. II./2.2.4.2/a). Des Weiteren schliesst sich das Kantonsgericht den Erwägungen des Vorderrichters, weshalb D. ‒ selbst wenn er vor Strafgericht alle Schuld auf sich nehmen wollte ‒ nicht als mittelbarer Täter und der Beschuldigte nicht als dessen willenloses Werkzeug betrachtet werden können, vorbehaltlos an. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann demnach darauf verwiesen werden (siehe E. I./6. auf S. 7 Abs. 3 des angefochtenen Urteils). Ergänzend sei erwähnt, dass mittelbare Täterschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vorliegt, wenn der Täter (Hintermann) eine andere Person (Vordermann) als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch sie die beabsichtigte strafbare Handlung auszuführen (BGE 120 IV 17 E. 2d; BGer 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.2.2; vgl. Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , Schweizerisches Strafrecht ‒ Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 200 ff. sowie Andreas Donatsch / Gunhild Godenzi / Brigitte Tag , Straf- recht I, 10. Aufl. 2022, S. 191 ff., wonach entgegen der zu engen bundesgerichtlichen Definition vorliegend nicht einschlägige Konstellationen mit dem vorsätzlich handelnden Vordermann durchaus denkbar sind). Wie oben (supra E. II./2.2.4.2/a) festgestellt, hat sich der Berufungskläger im Wissen um die Rechtslage ‒ d.h. um die Pflicht D. s, das Mietobjekt bis spätestens am 19. Juni 2017 in geräumtem sowie gereinigtem Zustand zu verlassen ‒ willentlich des Mittels der Einschüchterung bedient, um sein Ziel der Verhinderung oder Verzögerung der Mieterausweisung zu erreichen, wobei er eine Einwirkung auf die freie Willensbildung und -betätigung des Privatklägers sowie dessen Ehefrau jedenfalls billigend in Kauf nahm. Damit hat er, wie vom Vorderrichter richtigerweise erkannt, mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb eine mittelbare Täterschaft ‒ jedenfalls nach der bundesgerichtlichen Definition ‒ auch aus diesem Grund ausscheidet. 3.6  Die positive Begründung der Rechtswidrigkeit ergibt sich in casu gleich mehrfach: Sowohl das gewählte Mittel (Androhung einer Diffamierung durch Veröffentlichung von behaupteten, gerichtlich jedoch verneinten Missständen) als auch der verfolgte Zweck (Verhinderung oder zumindest Verzögerung einer gerichtlich genehmigten, vollstreckbaren Mieterausweisung) waren nicht erlaubt. Selbst wenn der Beschuldigte von altruistischen Motiven angetrieben einen Kompromiss mit dem Privatkläger hätte finden wollen, um D. etwas mehr Zeit für den Umzug zu gewähren, müsste sein Vorgehen als unverhältnismässig sowie rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, da eine einvernehmliche Lösung nicht mit illegalen Mitteln wie der Androhung einer Diffamierung erzwungen werden darf. Der Berufungskläger hat mithin rechtswidrig gehandelt. 3.7  Allfällige Schuldausschliessungsgründe werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind für das Berufungsgericht auch nicht ersichtlich, womit eine schuldhafte Tatbegehung vorliegt. 3.8  Aus den vorstehenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Soweit er mit seiner Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) einen Freispruch beantragt, ist sein Rechtsbegehren in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs abzuweisen.

4.  Strafzumessung und Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe 4.1  Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2  Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2 in fine; Stefan Trechsel / Stefan Keller , in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Rz. 1 zu Art. 41 StGB). Sieht eine Strafbestimmung als Sanktion alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor, hat Erstere bis zu 180 Tagessätzen Vorrang; freiheitsentziehende Strafen bleiben in diesem Bereich subsidiär (BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 60 E. 3; vgl. Art. 41 StGB). 4.3  Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der gesetzgeberisch vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, scilicet den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77 ff., Rz. 142 ff., Rz. 154 ff., Rz. 159 ff. und Rz. 277 f. ‒ mit weiteren Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Jenes ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c ‒ mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Hierbei geht es um Faktoren, welche beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.4  Bei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei das Gericht die Strafe mildern kann, wenn mangels Eintritts des Taterfolgs lediglich ein Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB). In casu besteht kein Grund, statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.5  In Bezug auf die Tatkomponenten hat die Vorinstanz erwogen, das Verschulden des Beschuldigten sei insgesamt als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erscheine (E. II. auf S. 9 des angefochtenen Urteils). In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter ist die Schwere der Rechtsgutverletzung im unteren Bereich anzusiedeln, was sich leicht zu Gunsten des Berufungsklägers auswirkt. Demgegenüber muss die Verwerflichkeit seines Handelns in Anbetracht seiner Stellung als zunächst unbeteiligte Person zwischen den beiden ursprünglichen Streitparteien, seines Einflusses auf den hierfür empfänglichen D. sowie der nicht zu unterschätzenden Intensität seines deliktischen Willens aufgrund des Versands mehrerer E-Mails leicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten hat der Strafgerichtspräsident zu Recht konstatiert, dass er zwar einer anderen Person, welcher seiner Auffassung nach Unrecht widerfahren ist, helfen wollte und sich mithin teilweise von altruistischen Motiven hat leiten lassen. Nachdem das Bundesgericht der gegen den obergerichtlichen Exmissionsentscheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung versagt hat, wäre es ihm allerdings ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich von der problematischen Haltung D. s zu distanzieren oder diesen jedenfalls nicht darin zu befeuern. Trotz Kenntnis der Rechtslage und der begangenen mietrechtlichen Pflichtverletzungen (namentlich Mietzinsausstand) hat sich der Berufungskläger die unberechtigten Forderungen von D. s zu eigen gemacht und diese ungefiltert weitergeleitet. Seine Beweggründe halten sich damit in etwa die Waage, weshalb diese neutral zu werten sind. Letztlich vermochte der Beschuldigte den Privatkläger und dessen Ehefrau nicht davon abzuhalten, die Zwangsräumung zu veranlassen. Der Versuch war indes tauglich, und der Erfolgseintritt blieb lediglich aufgrund der Standhaftigkeit des Privatklägers aus. Das Vorliegen eines Versuchs wirkt sich zu Gunsten des Berufungsklägers aus, nach dem soeben Ausgeführten allerdings nur leicht. Wie die Vorinstanz gelangt auch das Berufungsgericht nach Würdigung aller Tatkomponenten gesamthaft zu einem leichten Verschulden und zu einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. 4.6  Die Täterkomponenten wertete das Strafgericht in seinem angefochtenen Urteil leicht zu Ungunsten des Beschuldigten und erhöhte infolgedessen die tatangemessene Einsatzstrafe um fünf auf 35 Tagessätze (dort E. II. auf S. 9 f.). Das Vorleben des Berufungsklägers weist keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten auf, welche ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe belasten oder entlasten würden, weshalb es übereinstimmend mit dem Vorderrichter als neutral zu betrachten ist. Wie sich dem über ihn eingeholten Strafregisterauszug vom 12. April 2023 ergibt, wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 430.00 verurteilt. Weitere Vorstrafen weist sein Strafregisterauszug nicht (mehr) auf. Sodann sind ‒ mit Ausnahme der vorliegenden Angelegenheit ‒keine laufenden Verfahren aufgeführt, weshalb von einem seitherigen Wohlverhalten auszugehen ist, was freilich grundsätzlich von jedermann erwartet werden darf. Mangels Einschlägigkeit der eingetragenen Vorstrafe aus dem Jahr 2015 und in Anbetracht des anschliessenden, bis heute andauernden Wohlverhaltens ist der Strafregistereintrag nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Leicht bis mittel zu dessen Lasten wirkt sich demgegenüber sein Nachtatverhalten aus, wie das Strafgerichtspräsidium zu Recht dargelegt hat. So versuchte er hartnäckig, sich im Untersuchungsverfahren einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu entziehen, indem er dem zuständigen Untersuchungsbeauftragten Befangenheit unterstellte. Folglich wurde ein Ausstandsverfahren durchgeführt, wobei der Berufungskläger einen Ausstandsgrund nicht ansatzweise darlegen, geschweige denn glaubhaft machen konnte (act. 159 ff. sowie act. 223 ff.). Als geradezu querulatorisch zu bezeichnen ist der anschliessende Vorwurf an die Strafverfolgungsbehörden, diese hätten seine Mitwirkungsrechte "krass" verletzt, weil er vor Erlass des Strafbefehls nicht angehört worden sei (act. 243, act. 417, act. 419 und act. 435). Ferner liess er dem Untersuchungsbeauftragten eine E-Mail mit einem Passus zukommen, welcher an der Grenze zur Drohung liegt: "Konsequenzen sind dabei totsicher, eine Garantie. Es sind einige Unternehmungen im Gang, die euch fremd sind. Sie fixieren sich auf mich und belasten sich selbst." ‒ act. 167). Überdies warf er ihm strafbare Handlungen vor (act. 171). Grundlegendste Anstandsregeln überschritt er sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er gar den Strafgerichtspräsidenten mit Schimpfwörtern eindeckte (act. 423). Immerhin schien er diesen fragwürdigen Auftritt später zu bedauern (act. 437 und act. 675). Am Vorabend des zweiten Teils der Strafgerichtsverhandlung zeigte er in einer E-Mail an den Privatkläger sowie dessen Ehefrau zwar eine gewisse Reue, doch lässt der Zeitpunkt dieser späten Einsicht aufhorchen und eigene Interessen erahnen (act. 685). In seiner begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) schoss er sich erneut auf den Privatkläger ein und versuchte aufzuzeigen, dass zuerst von Letzterem Drohungen ausgesprochen worden seien, um seine eigenen Handlungen zu rechtfertigen (dort Ziff. 1.1 auf S. 2). Ebenso behauptete er wieder Unregelmässigkeiten bei der Nebenkostenverteilung aufgrund von falschen Angaben zur Fläche des Mietobjekts (a.a.O., Ziff. 3.6). Angesichts dieser leicht bis mittel zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Täterkomponenten erweist sich eine Erhöhung der tatangemessenen Einsatzstrafe um fünf auf 35 Tagessätze, wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat, als keineswegs übermässig zu Ungunsten des Berufungsklägers, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hiervon nach unten abzuweichen. 4.7  Hinsichtlich der Verfahrensdauer bis zum erstinstanzlichen Urteil (rund dreieinhalb Jahre) hat bereits der Vorderrichter richtigerweise erkannt, dass diese ‒ wenn auch wesentlich vom Beschuldigen mitzuverantworten ‒ als erheblich zu lang bezeichnet werden muss. Auch die Berufungsinstanz erachtet es als angemessen, diesem Umstand mit einer Reduktion der festzulegenden Geldstrafe um 15 Tagessätze Rechnung zu tragen (E. II. auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Daraus resultiert eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Allerdings ist es in casu zu einer weiteren Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen, als das Strafgericht seine knapp 13-seitige schriftliche Begründung erst zwei Jahre und zehn Tage nach der Urteilsfällung den Parteien zukommen liess, zumal sich die vorliegende Angelegenheit weder in rechtlicher Hinsicht komplex, noch von der Aktenmenge her als umfangreich präsentiert. In Anbetracht der gesetzlichen Ordnungsfristen, wonach eine Urteilsbegründung grundsätzlich innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft zuzustellen wären (Art. 84 Abs. 4 StPO), erweist sich die zur Begründung benötigte Zeit als erheblich zu lang. Mithin ist die auszufällende Geldstrafe auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsklägers (vgl. supra E. II./1.1) um weitere fünf Tagessätze (entsprechend einem Viertel) auf gesamthaft 15 Tagessätze zu reduzieren. 4.8  Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Die Vorinstanz hat ‒ wie bereits zuvor die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl vom 19. Februar 2019 (act. 233 bis act. 237) ‒ die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 und damit ganz am unteren Ende der ordentlichen Bandbreite festgelegt. Hierbei wurde auf monatliches Renteneinkommen von ca. CHF 1'200.00 und auf Schulden in der Höhe von rund CHF 40'000.00 abgestellt (E. II. auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte hat weder im erstinstanzlichen Hauptverfahren, noch im vorliegenden Berufungsverfahren die ihm zugestellten Formulare zur Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse retourniert (siehe act. 353 und act. 367 sowie oben lit. E f.), womit seine aktuelle Situation unklar bleibt. Überdies hat er in Bezug auf die Strafzumessung keinerlei Rechtsbegehren gestellt. Demgemäss besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung, an der Höhe des Tagessatzes von CHF 30.00 etwas zu ändern. 4.9  Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diesfalls ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren anzusetzen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In casu wurde bereits erwähnt, dass der über den Beschuldigten eingeholte Strafregisterauszug vom 12. April 2023 eine einzige Vorstrafe wegen Verkehrsregelverletzungen und mit Ausnahme der vorliegenden Angelegenheit keine laufenden Verfahren aufweist (vorstehende E. II./4.6). Auch wenn die hier zu beurteilende Tat innerhalb der mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015 angesetzten vierjährigen Probezeit begangen worden ist, handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Delikte, weshalb der Berufungskläger nicht als einschlägig vorbestraft zu betrachten ist. Eine unbedingte Strafe erscheint mithin ‒ trotz mehrheitlich fehlender Einsicht ‒ nicht als notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und es besteht kein Anlass, von der Mindestprobezeit von zwei Jahren abzuweichen. Da der Beschuldigte damals zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt worden ist, steht Art. 42 Abs. 2 StGB einer Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht entgegen. 4.10  Schliesslich ist über einen allfälligen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 20. Januar 2015 zu befinden. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist demgegenüber nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf und kann diesfalls u.a. eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Unter Verweis auf vorstehende E. 4.9 ist die bedingt ausgesprochene Vorstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht zu widerrufen. Aus denselben Gründen erscheint auch eine Verlängerung der Probezeit oder die Ergreifung weiterer vom Gesetz vorgesehenen als entbehrlich. 4.11  Summa summarum ist die vom Strafgerichtspräsidium bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen infolge (erneuter) Verletzung des Beschleunigungsgebots und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten um fünf auf 15 Tagessätze à je CHF 30.00 zu reduzieren. Im Übrigen bleibt es bei der Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, was dem gesetzlichen Minimum entspricht, sowie beim Verzicht auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 20. Januar 2015. III.  Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren (...)

2. Berufungsverfahren 2.1  Zusammen mit seiner begründeten Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe) hat der Beschuldigte einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die Strafprozessordnung kennt die unentgeltliche Rechtspflege eigentlich nur für die Privatklägerschaft und das Opfer (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren ist eine solche nicht expressis verbis vorgesehen. Freilich hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV festgehalten, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (dort E. 3.2). Analog Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistandes, sofern Letzteres zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (lit. c). In casu hat der Beschuldigte zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit nur ein Berechnungsblatt für die ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2021 (wovon bloss die erste von insgesamt zwei Seiten vorliegt) sowie einen Steuerausweis der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von Dezember 2021 eingereicht. Am heutigen Urteilstag liegt die Ausstellung dieser beiden Dokumente bereits über eineinhalb Jahre zurück und da der antragstellende Berufungskläger weder im erstinstanzlichen Hauptverfahren, noch im vorliegenden Berufungsverfahren die ihm zugestellten Formulare zur Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse retourniert hat (siehe act. 353 und act. 367 sowie oben lit. E f.), bleibt unklar, wie sich seine aktuelle finanzielle Situation präsentiert. Demnach ist seine prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, womit seinem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werden kann. (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2020, auszugsweise lautend: "1. B. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Februar 2019 der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Ta gessätzen zu je CHF 30.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2.  Die am 20. Januar 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt.

3.  Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'584.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00. B. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (...)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wie folgt geändert:

1. B. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Februar 2019 der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Das Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'150.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 150.00) gehen im Umfang von vier Fünftel (= CHF 920.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Fünftel (= CHF 230.00) zu Lasten des Staates. IV. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pierre Comment Gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 6B_430/2024).